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Sexualität Sexualpädagogik

Sexualpädagogik ist Kinderschutz

Der häufigste Einwand gegen Sexualkunde lautet, sie sexualisiere Kinder. Die Forschung stützt diesen Einwand nicht. Interessanter ist die Gegenfrage: Wie viel Schutz darf man von einem Kind eigentlich erwarten?

Von Simone Dudle, Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich
Stand: September 2026

In jeder Debatte über Sexualkunde in der Primarschule kommt der Satz irgendwann: Man solle die Kinder Kinder sein lassen. Der Satz klingt fürsorglich, und die Menschen, die ihn sagen, meinen ihn meistens auch so.

Er hat nur einen Haken. Er unterstellt, dass Kinder ohne sexuelle Bildung unberührt bleiben. Das trifft nicht zu, und die Schweizer Zahlen zeigen recht genau, wie sehr es nicht zutrifft.

«Frühsexualisierung» ist der Vorwurf, Sexualkunde bringe Kindern sexuelle Inhalte zu früh nahe und schade ihnen damit. Umfassende sexuelle Bildung meint dagegen altersgerechte Bildung über Körper, Gefühle, Beziehungen, Rechte und Schutz, wie sie die WHO und die UNESCO beschreiben. Ob sie Kindern schadet oder sie schützt, ist eine empirische Frage, und sie ist gut untersucht.

Was in der Schweiz tatsächlich passiert

Die belastbarste landesweite Erhebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stammt aus der Optimus-Studie, publiziert 2012. Befragt wurden rund 6’700 Schülerinnen und Schüler der neunten Klasse, zwischen September 2009 und Mai 2010, in einer national repräsentativen Stichprobe.

15 Prozent der Befragten hatten mindestens einen sexuellen Übergriff mit Körperkontakt erlebt: 22 Prozent der Mädchen und 8 Prozent der Jungen. Zu Geschlechtsverkehr mit Penetration gezwungen wurden nach eigener Angabe 3 Prozent der Mädchen und 0,5 Prozent der Jungen. Bei weiteren 5 Prozent der Mädchen kam es zumindest zum Versuch, eine Zahl, die grösser ist als die erste und trotzdem kaum zitiert wird.

Die Studie rechnet das selbst vor: In einer Schweizer Abschlussklasse mit 21 Schülerinnen und Schülern sind es durchschnittlich zwei bis drei, die einen sexuellen Übergriff mit Körperkontakt erlebt haben. Sie sitzen dort unabhängig davon, ob die Schule Sexualkunde erteilt.

Ein Befund verändert das Bild am stärksten. Bei Jugendlichen geht ein grosser Teil der Übergriffe von Gleichaltrigen aus. In der Fachpublikation zur Studie nannten mehr als die Hälfte der betroffenen Mädchen und über 70 Prozent der betroffenen Jungen jugendliche Täter. Für jüngere Kinder stellt der Bericht ausdrücklich etwas anderes fest: Sie werden häufig im engeren Familienkreis missbraucht, vom Bruder, vom Vater, von der Mutter, vom Onkel oder einem den Eltern nahestehenden Freund. Wer den Befund zu Gleichaltrigen auf die Primarschule überträgt, liest die Studie falsch.

Die Daten sind alt, und das gehört ausgesprochen. Eine neuere landesweite Erhebung fehlt. Für den Kanton Zürich gibt es neue Zahlen: In einer Befragung der ZHAW an 33 Schulen im Schuljahr 2023/24 gibt ein Viertel der Befragten an, sexuelle Gewalt erlebt zu haben, meist durch Gleichaltrige oder andere Personen ausserhalb der Familie. Die Zahlen sind wegen anderer Fragen nicht direkt mit Optimus vergleichbar.

Und wenn eines dieser Kinder etwas erzählt? Das ist die Frage, die Lehrpersonen wach hält. Zuhören, glauben, nicht ausfragen. Kinderschutz Schweiz formuliert es so: «Fragen Sie das Kind nicht aus, um die Gefahr der Suggestion zu vermeiden.» Nicht versprechen, es für sich zu behalten. So wörtlich wie möglich notieren, was das Kind gesagt hat, mit Datum. Keine Konfrontation der beschuldigten Person durch die Schule. Und nicht allein weitermachen: Fachpersonen aus Bildung und Erziehung sind seit 2019 zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bestehen und sie nicht selbst Abhilfe schaffen können (Art. 314d ZGB). Die Pflicht erfüllt auch, wer der vorgesetzten Person meldet, also in der Schule meist der Schulleitung.

Warum Wissen schützt

Sexuelle Übergriffe folgen typischen Mustern: Vertrauensaufbau, schrittweise Grenzverschiebung, Geheimhaltung, Ausnutzung von Scham und Sprachlosigkeit. Jedes dieser Muster hat eine pädagogische Gegenseite.

Ein Kind, das Vulva, Penis, Hoden und Scheide benennen kann, kann beschreiben, was passiert ist. Ein Kind ohne diese Wörter muss auf Umschreibungen ausweichen, die Erwachsene missverstehen. Empirisch belegt ist dieser einzelne Zusammenhang kaum; die Standards der WHO nennen die korrekten Begriffe für die Körperteile trotzdem ausdrücklich als Lernziel.

Ein Kind, das gelernt hat, dass es über den eigenen Körper bestimmt, erkennt eine Grenzüberschreitung früher als eines, dem beigebracht wurde, Erwachsenen zu gehorchen und die Tante zur Begrüssung zu küssen, auch wenn es nicht will.

Ein Kind, das weiss, dass es Geheimnisse gibt, die man erzählen darf und muss, kennt die zentrale Täterstrategie. Das schützt es nicht vor dem Übergriff, aber es erhöht die Chance, dass es spricht. Geheimhaltung ist keine Nebenbedingung von Missbrauch, sie ist seine Voraussetzung.

Und ein Kind, das erfahren hat, dass Erwachsene über Sexualität sachlich sprechen können, weiss, an wen es sich wenden kann. Eine systematische Übersicht zur Offenlegung kommt zu genau diesem Schluss: Wer Kindern altersgerechte Informationen über sexuellen Missbrauch gibt und sie danach fragt, erleichtert es ihnen, sich anzuvertrauen.

Was Kinder in welchem Alter lernen

Die Altersfrage ist der wunde Punkt jeder Debatte, deshalb hier konkret nach der Matrix der Standards für die Sexualaufklärung in Europa von WHO-Regionalbüro und BZgA.

  • Bis vier Jahre: Körperteile benennen, woher kommen die Babys, verschiedene Arten, Kind einer Familie zu werden, Ja oder Nein sagen, eigene Grenzen ausdrücken, zwischen guten und schlechten Geheimnissen unterscheiden. Und das Drei-Stufen-Modell: Nein sagen, weggehen, mit einer Vertrauensperson sprechen.
  • Vier bis sechs Jahre: Freundschaft, unterschiedliche Familien und Beziehungen, das Drei-Stufen-Modell vertiefen.
  • Sechs bis neun Jahre: körperliche Veränderungen wie Menstruation und Ejakulation, Grundbegriffe der Verhütung, Liebe und Verliebtsein, und wie Sex in den Medien und im Internet dargestellt wird.
  • Neun bis zwölf Jahre: die frühe Pubertät, Verhütung und ihre Anwendung, Lust und Masturbation, der Unterschied zwischen Sexualität im wirklichen Leben und in den Medien.

Offenheit ist bei der jüngsten Gruppe nötig, weil sonst der Eindruck entsteht, wir liessen etwas weg. Die Standards nennen für sie unter dem Bereich «Sexualität» auch «Vergnügen und Lust, den eigenen Körper zu berühren, frühkindliche Masturbation». Das steht dort nicht als Unterrichtsziel, sondern als Entwicklungstatsache: Kleinkinder berühren sich, und der Text sagt Erwachsenen, wie sie darauf reagieren sollen, ohne Beschämung und mit einer Regel darüber, wo man das tut. Wer das für Frühsexualisierung hält, kritisiert die Reaktion der Erwachsenen, nicht das Verhalten der Kinder.

Die Standards sind ein Referenzrahmen, kein Schweizer Lehrplan. Der Lehrplan 21 setzt den eigentlichen sexualkundlichen Unterricht laut D-EDK «gegen Ende der Primarstufe (5./6. Schuljahr)» an. Zu diesem Zeitpunkt haben einige Kinder sexuelle Darstellungen im Netz bereits gesehen: Nach EU Kids Online Schweiz 2025 waren es im letzten Jahr 5 Prozent der 9- und 10-Jährigen, bei den 15- und 16-Jährigen 51 Prozent.

Was die Wirkungsforschung sagt

Für die Frage im Titel ist ein Cochrane-Review von 2015 die wichtigste Quelle. Er wertet schulische Programme zur Prävention sexuellen Kindsmissbrauchs aus. Die Teilnahme an solchen Programmen erzeugte keine erhöhte Angst oder Furcht bei den Kindern, und sie kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Kinder einen Übergriff offenlegen. Die Autor*innen mahnen selbst, die Ergebnisse vorsichtig zu lesen, weil zu wenige Studien die Offenlegung erfassen.

Ob solche Programme Übergriffe tatsächlich verhindern, ist offen. David Finkelhor, einer der bekanntesten Forscher auf dem Gebiet, schreibt dazu, die Studienlage sei nicht schlüssig. Die Programme zielten darauf, Offenlegung zu fördern, Selbstvorwürfe zu verringern und Umstehende zu mobilisieren.

Breiter angelegt ist die Übersicht von Eva Goldfarb und Lisa Lieberman, erschienen 2021 im Journal of Adolescent Health. Sie schlossen alle Studien aus, die nur Schwangerschaft und sexuell übertragbare Infektionen untersuchen, um zu sehen, was umfassende sexuelle Bildung darüber hinaus bewirkt. In 80 Arbeiten fanden sie Belege unter anderem für die Prävention sexuellen Kindsmissbrauchs, die Prävention von Gewalt in Paarbeziehungen und beim Dating, gesündere Beziehungen und höhere Medienkompetenz. Sie halten auch fest, dass vieles für sexuelle Bildung spricht, die schon in der Primarschule beginnt.

Für den Einwand, sexuelle Bildung führe zu früherem Sex, ist die WHO die einschlägige Quelle: Umfassende sexuelle Bildung erhöht die sexuelle Aktivität nicht und fördert kein früheres sexuelles Verhalten. Gut umgesetzt kann sie den Beginn sexueller Aktivität verzögern und die Verhütungsnutzung erhöhen. Die UNESCO-Leitlinien von 2018 kommen zum selben Ergebnis.

Dieser Befund ist über Länder und Jahrzehnte hinweg konsistent. Er widerspricht allerdings der Alltagsintuition, und genau deshalb hält sich die Gegenannahme so hartnäckig: Sie fühlt sich richtig an.

Was «Frühsexualisierung» wirklich beschreibt

Der Begriff suggeriert, Kinder würden mit sexuellen Inhalten konfrontiert, bevor sie etwas damit anfangen können. Was tatsächlich in den Bezugsdokumenten steht, zeigt die Übersicht oben.

Die Standards ordnen ihre Inhalte in acht Themenbereiche. Sie reichen von Körper und Entwicklung über Emotionen, Beziehungen und Rechte bis zu den sozialen und kulturellen Einflüssen auf Sexualität, sie sind auch Grundlage der ganzheitlichen Sexualpädagogik. Für kleine Kinder heisst das vor allem: Körper benennen, Gefühle unterscheiden, Nein sagen üben, wissen, dass Familien verschieden aussehen.

Der Lehrplan 21 macht den Schutzgedanken sogar zur Pflicht. Die Kompetenz NMG.1.2 verlangt schon im ersten Zyklus, dass Kinder «unangenehme und ungewollte Handlungen an ihrem Körper benennen und sich dagegen abgrenzen» können, «z.B. Nein-Sagen, Hilfe holen». Die Lanzarote-Konvention des Europarats verpflichtet die Schweiz seit 2014, Kinder in der Schule altersgerecht über sexuellen Missbrauch und die Möglichkeiten aufzuklären, sich davor zu schützen.

Wer sich das anschaut und weiterhin von Frühsexualisierung spricht, meint in der Regel etwas anderes: dass über geschlechtliche Vielfalt gesprochen wird, oder dass Kinder lernen, gegenüber Erwachsenen Nein zu sagen. Das sind legitime politische Positionen. Der Bundesrat hielt in seinem Bericht von 2018 fest, dass die Kritik an den Standards sich auf ausgewählte Inhalte bezieht. Als Kinderschutzargument taugen diese Positionen nicht, denn dafür gibt es keine empirische Stütze: Die vorliegenden Übersichtsarbeiten finden keine schädlichen Wirkungen umfassender sexueller Bildung.

Die Gerichte haben das bereits entschieden

Am 15. November 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerden zweier Basler Familien ab, die ihre Kinder vom Sexualkundeunterricht in Kindergarten und den ersten beiden Primarschuljahren dispensieren lassen wollten (2C_132/2014, 2C_133/2014). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die anschliessende Beschwerde am 19. Dezember 2017 für unzulässig (A.R. und L.R. gegen die Schweiz, Nr. 22338/15), ein Nichtzulassungsentscheid und kein Sachurteil.

Zur Redlichkeit gehört die tragende Begründung des Bundesgerichts, und sie fällt differenzierter aus, als der Entscheid in Leserbriefen zitiert wird: In Basel-Stadt findet in Kindergarten und den ersten beiden Primarjahren kein systematischer Sexualkundeunterricht statt, sondern nur ein reaktiver; Lehrpersonen antworten, wenn Kinder fragen. Und die Sexualerziehung bleibt in diesem Alter primär Sache der Eltern. Der Entscheid stützt also nicht die Aussage, Eltern hätten nie ein Mitspracherecht. Er stützt die Aussage, dass es kein generelles Dispensationsrecht aus weltanschaulichen Gründen gibt.

Die Begründung des Gerichtshofs ist für diese Debatte zentral: Zu den Zwecken sexueller Bildung gehört die Prävention sexueller Gewalt und Ausbeutung, die eine reale Bedrohung für die körperliche und moralische Gesundheit von Kindern darstellt und vor der Kinder in jedem Alter zu schützen sind. Das Gericht hat den Kinderschutz also nicht gegen die Sexualkunde in Stellung gebracht, sondern als deren Begründung.

Der Teil, den Erwachsene übersehen

Die Optimus-Studie hat ein Ergebnis geliefert, das die Präventionslogik verändert: Ein grosser Teil der Übergriffe unter Jugendlichen geht von Gleichaltrigen aus.

Damit greift das klassische Schutzmodell zu kurz. Es ist darauf gebaut, Kinder vor Erwachsenen zu warnen: vor dem Fremden, vor dem Verwandten, vor der Betreuungsperson. Für Übergriffe in der eigenen Peergroup taugt es kaum, weil dort keine offensichtliche Machtasymmetrie sichtbar ist und weil beide Beteiligten noch lernen, was Einvernehmlichkeit bedeutet.

Was in dieser Konstellation wirkt, ist etwas anderes: die Fähigkeit, die eigenen Signale zu lesen, die Signale des Gegenübers wahrzunehmen, Zustimmung aktiv zu klären und ein Nein auszuhalten, ohne es als Kränkung zu behandeln. Das ist anspruchsvoller als eine Warnung und lässt sich in einer Lektion nicht abhandeln.

Seit dem 1. Juli 2024 hat diese Aufgabe auch eine rechtliche Seite. Das revidierte Sexualstrafrecht erfasst sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person geschehen, und das Ausnützen eines Schockzustands (Art. 189 und 190 StGB). Eine Gegenwehr ist nicht mehr Voraussetzung. Jugendliche müssen also lernen, einen entgegenstehenden Willen zu erkennen, auch wenn er nicht ausgesprochen wird.

Wo das Argument seine Grenze hat

Hier liegt der Teil, den unsere eigene Zunft zu selten ausspricht. Sexuelle Bildung darf nicht zum Auftrag an Kinder werden, sich selbst zu schützen. Ein achtjähriges Kind, das gelernt hat, Nein zu sagen, ist einem Erwachsenen, der Macht, Zeit und Beziehung einsetzt, trotzdem unterlegen, und daran ändert kein Präventionsprogramm etwas.

Wenn ein Übergriff geschieht, liegt die Verantwortung ausschliesslich bei der Person, die ihn begeht. Niemals beim Kind, das nicht laut genug Nein gesagt hat.

Gute Prävention sagt das ausdrücklich. Die Verringerung von Selbstvorwürfen gehört nach Finkelhor zu den Zielen solcher Programme. Ein Satz wie «Ich hätte doch gelernt, wie man Nein sagt» darf nach einer Präventionseinheit nicht entstehen.

Sexualpädagogik ersetzt deshalb kein Schutzkonzept. Sie ersetzt keine geklärten Meldewege, keine Personalauswahl, keine Aufsicht, keine Kultur, in der ein unangenehmer Verdacht ausgesprochen werden kann. Sie wirkt neben diesen Dingen, nicht an ihrer Stelle.

Der ehrliche Satz lautet also nicht: Sexuelle Bildung schützt Kinder. Er lautet: Sexuelle Bildung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind einen Übergriff als solchen erkennt, ihn benennen kann und jemanden findet, dem es das erzählt. Das ist weniger als ein Versprechen und mehr als nichts.

Was Fachpersonen dafür brauchen

Die Forschung spricht für sexuelle Bildung, die Rechtslage ist geklärt, und trotzdem findet guter Unterricht nicht überall statt. Der Engpass liegt selten beim Wissen.

Er liegt bei der Sprachfähigkeit. Eine Lehrperson, die selbst nie gelernt hat, sachlich über Sexualität zu sprechen, wird im Unterricht ausweichen, abkürzen oder ins Biologische flüchten. Kinder merken das und stellen die Frage, die sie eigentlich hatten, nicht mehr.

Er liegt zweitens bei der eigenen Geschichte. Jede erwachsene Person bringt eine sexuelle Sozialisation mit, samt Scham, Lücken und Verboten. Wer sie nicht kennt, überträgt sie ungeprüft weiter: in der Wortwahl, in dem, was man auslässt, in der Art, wie man auf eine unerwartete Frage reagiert.

Was daran nicht aus Büchern kommt, ist die Übung, eine unerwartete Frage zu beantworten, ohne rot zu werden. Das lernt man in einer Gruppe, mit Rückmeldung, an realen Fällen: bei uns im Diplomlehrgang Sexualpädagogik, im CAS Sexualpädagogik der Hochschule Luzern oder anderswo. Entscheidend ist, dass geübt wird, nicht wo. Material für den Unterricht steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.

Und er liegt drittens beim Rückhalt. Eine Fachperson, die weiss, dass ihre Schulleitung im Konfliktfall hinter der fachlichen Begründung steht, unterrichtet anders als eine, die damit rechnet, allein dazustehen. Nach dem Fall Berneck ist das keine theoretische Überlegung mehr.

Was daraus für Schulen und Institutionen folgt

Erstens: Sexuelle Bildung gehört nicht in die Verantwortung einzelner engagierter Lehrpersonen. Solange sie das ist, erhalten genau die Kinder nichts, deren Umfeld ohnehin nicht darüber spricht.

Zweitens: Wer Prävention will, muss über die Erwachsenen reden. Ein Team, das sexuelle Themen nicht miteinander besprechen kann, wird sie auch mit Kindern kaum besprechen.

Drittens: Der Schutzauftrag und der Entwicklungsauftrag sind dieselbe Aufgabe. Wer nur schützt, erzieht Kinder, die Sexualität für gefährlich halten. Wer nur entwickelt, übersieht die zwei bis drei Jugendlichen, die Optimus in jeder Abschlussklasse findet. Beides zusammen ist anspruchsvoller als jedes für sich.

Häufige Fragen

Was bedeutet Frühsexualisierung?

«Frühsexualisierung» ist ein Begriff aus der politischen Debatte. Er bezeichnet den Vorwurf, Sexualkunde bringe Kindern sexuelle Inhalte zu früh nahe. Die europäischen Standards, auf die sich Schweizer Fachstellen stützen, sehen für kleine Kinder vor allem Körperwissen, Gefühle, Grenzen und das Recht vor, Nein zu sagen. Schädliche Wirkungen umfassender sexueller Bildung sind nicht belegt.

Führt Sexualkunde dazu, dass Jugendliche früher Sex haben?

Nein. Nach der Zusammenfassung der WHO erhöht umfassende sexuelle Bildung die sexuelle Aktivität nicht und fördert kein früheres sexuelles Verhalten. Gut umgesetzt kann sie den Beginn sexueller Aktivität verzögern und die Verhütungsnutzung erhöhen. Die UNESCO-Leitlinien von 2018 kommen zum selben Ergebnis.

Schützt Sexualpädagogik vor sexuellem Missbrauch?

Sie kann dazu beitragen, dass Kinder Übergriffe erkennen und sich anvertrauen. Ein Cochrane-Review von 2015 fand, dass schulische Präventionsprogramme keine Angst erzeugen und die Offenlegung fördern können. Ob sie Übergriffe verhindern, ist nicht belegt. Die Verantwortung für den Schutz liegt bei den Erwachsenen.

Wie viele Kinder in der Schweiz erleben sexuelle Gewalt?

Nach der Optimus-Studie hatten 15 Prozent der befragten Neuntklässler einen sexuellen Übergriff mit Körperkontakt erlebt, 22 Prozent der Mädchen und 8 Prozent der Jungen. Erhoben wurde 2009 und 2010; eine neuere landesweite Erhebung fehlt. Im Kanton Zürich gab 2023/24 ein Viertel der Befragten an, sexuelle Gewalt erlebt zu haben.

Was muss eine Lehrperson tun, wenn ein Kind von einem Übergriff erzählt?

Zuhören, nicht ausfragen, nichts versprechen, die Aussagen wörtlich notieren und die Schulleitung informieren. Fachpersonen aus Bildung und Erziehung sind nach Art. 314d ZGB zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bestehen und sie nicht selbst Abhilfe schaffen können; die Meldung an die vorgesetzte Person genügt.

Können Eltern ihr Kind vom Sexualkundeunterricht abmelden?

Ein generelles Dispensationsrecht aus weltanschaulichen Gründen besteht nicht. Das Bundesgericht hat 2014 eine Dispensation abgelehnt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte trat 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Über Dispensationen im Einzelfall entscheiden die Kantone. Anspruch auf vorgängige Information über Ziele, Inhalte und Materialien haben Eltern sehr wohl.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • UBS Optimus Foundation (2012): Sexuelle Übergriffe an Kindern und Jugendlichen in der Schweiz. Formen, Verbreitung, Tatumstände, kinderschutz.ch
  • Mohler-Kuo, M. u. a. (2014): Child sexual abuse revisited: a population-based cross-sectional study among Swiss adolescents. Journal of Adolescent Health 54(3), 304–311, doi:10.1016/j.jadohealth.2013.08.020
  • ZHAW Soziale Arbeit (25.11.2025): Gewalterfahrungen bei Kindern und Jugendlichen im Kanton Zürich weit verbreitet. Medienmitteilung, zhaw.ch
  • Walsh, K., Zwi, K., Woolfenden, S. & Shlonsky, A. (2015): School-based education programmes for the prevention of child sexual abuse. Cochrane Database of Systematic Reviews, CD004380, doi:10.1002/14651858.CD004380.pub3
  • Finkelhor, D. (2009): The prevention of childhood sexual abuse. The Future of Children 19(2), 169–194, doi:10.1353/foc.0.0035
  • Lemaigre, C., Taylor, E. P. & Gittoes, C. (2017): Barriers and facilitators to disclosing sexual abuse in childhood and adolescence: A systematic review. Child Abuse & Neglect 70, 39–52, doi:10.1016/j.chiabu.2017.05.009
  • Goldfarb, E. S. & Lieberman, L. D. (2021): Three Decades of Research: The Case for Comprehensive Sex Education. Journal of Adolescent Health 68(1), 13–27, doi:10.1016/j.jadohealth.2020.07.036
  • WHO: Comprehensive sexuality education, Fact sheet, who.int
  • UNESCO u. a. (2018): International technical guidance on sexuality education, 2. Aufl., unfpa.org
  • WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA (2010): Standards für die Sexualaufklärung in Europa, Matrix S. 42–49, PDF
  • Hermida, M. & Hartmann, M. (2025): EU Kids Online Schweiz. PH Schwyz, S. 28, eukidsonline.ch
  • D-EDK: Sexualkundlicher Unterricht im Lehrplan 21, 05.06.2018, lehrplan21.ch; Kompetenz NMG.1.2, lehrplan.ch
  • Bundesrat (2018): Prüfung der Grundlagen zur Sexualaufklärung. Bericht in Erfüllung des Postulates 14.4115 Regazzi, parlament.ch
  • Lanzarote-Konvention, SR 0.311.40, Art. 6; Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 314d; Strafgesetzbuch, Art. 189 und 190, fedlex.admin.ch
  • Kinderschutz Schweiz: Vorgehen bei Vermutung einer Kindeswohlgefährdung, kinderschutz.ch
  • Bundesgericht, Urteile 2C_132/2014 und 2C_133/2014 vom 15.11.2014; EGMR, A.R. und L.R. gegen die Schweiz, Nr. 22338/15, Nichtzulassungsentscheid vom 19.12.2017

Simone Dudle, M.A. Sexologie, ist Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich. Sie arbeitet als freischaffende Sexualpädagogin, als Sexualtherapeutin in eigener Praxis und als systemische Therapeutin, und sie unterrichtet als Lehrerin.

Simone Dudle

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Wer darf in der Schweiz Sexualkunde unterrichten?

Rechtlich betrachtet: fast jede Person. «Sexualpädagogin» ist in der Schweiz keine geschützte Berufsbezeichnung. Wer trotzdem wissen will, wer im eigenen Schulzimmer steht, muss auf andere Dinge schauen, und die sind besser dokumentiert, als die meisten annehmen.

Von Simone Dudle, Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich
Stand: September 2026

Nach dem Fall Berneck stellen Schulleitungen eine Frage lauter als zuvor: Woran erkennen wir, ob eine externe Fachperson qualifiziert ist? Die Frage ist berechtigt. Wer sie ernsthaft beantworten will, stösst zuerst auf eine Lücke.

Sexualpädagogik ist die fachliche Begleitung von Menschen in ihrer sexuellen Entwicklung. Sie vermittelt Wissen über Körper, Fortpflanzung, Beziehungen und sexuelle Rechte und stärkt die Fähigkeit, eigene Grenzen wahrzunehmen und die Grenzen anderer zu respektieren. In der Schweiz ist Sexualpädagogik kein geschützter Beruf: Die Bezeichnung darf führen, wer will, unabhängig von jeder Ausbildung.

Das ist keine Randnotiz. Es bedeutet, dass eine Schulgemeinde eine Fachperson einkaufen kann, ohne dass ein Register, eine Aufsichtsbehörde oder ein Berufsverband dazwischensteht. Die Studie Sex Education Switzerland, die die PH Zürich 2024 im Auftrag des Bundes erstellt hat, hält fest: «Es gibt nur wenige Hinweise von amtlicher Seite zur notwendigen Qualifikation von Personen, die den Unterricht in Sexualaufklärung durchführen dürfen.»

Worüber wir eigentlich reden

Ein Teil der Aufregung entsteht, weil «Sexualpädagogik» für verschiedene Leute Verschiedenes bedeutet. Der internationale Bezugsrahmen ist seit 2010 dokumentiert: die Standards für die Sexualaufklärung in Europa, herausgegeben vom WHO-Regionalbüro für Europa und der deutschen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Der Bundesrat bezeichnet sie in seinem Bericht von 2018 als zentrales, in der Schweiz breit anerkanntes Leitpapier. Auf ihnen beruht auch, was heute ganzheitliche Sexualpädagogik heisst.

Die Standards ordnen die Inhalte in acht Themenbereiche: der menschliche Körper und seine Entwicklung, Fruchtbarkeit und Fortpflanzung, Sexualität, Emotionen, Beziehungen und Lebensstile, Sexualität, Gesundheit und Wohlbefinden, Sexualität und Rechte sowie die sozialen und kulturellen Einflüsse auf Sexualität.

Die meisten dieser Bereiche haben mit Geschlechtsverkehr wenig zu tun. Sie handeln von Sprache für den eigenen Körper, von Gefühlen, von Freundschaft, von Respekt und davon, dass man Nein sagen darf. Im Bereich «Sexualität» nennen die Standards für die jüngsten Kinder auch die Selbstberührung, und zwar als Entwicklungstatsache, auf die Erwachsene ohne Beschämung reagieren sollen, nicht als Unterrichtsinhalt. Genau deshalb beginnt sexuelle Bildung früh und setzt nicht plötzlich in der sechsten Klasse ein.

Die Standards sind kein Lehrplan und in der Schweiz nicht verbindlich. Sie sind der fachliche Referenzrahmen, auf den sich kantonale Fachstellen und Ausbildungsinstitute stützen. Eine Fachperson, die ihn nicht kennt, arbeitet nach Gefühl.

Welche Titel es gibt

Einen staatlich geschützten Titel gibt es nicht. Es gibt drei Arten von Abschlüssen, und sie sagen Verschiedenes aus.

Der Dachverband Sexuelle Gesundheit Schweiz vergibt den Fachtitel «Fachperson sexuelle Gesundheit in Bildung und Beratung», in der Westschweiz «Spécialiste en santé sexuelle». Der reguläre Weg führt in der Deutschschweiz über zwei CAS-Programme der Hochschule Luzern mit je 15 ECTS-Punkten. Ein CAS ist ein Hochschulzertifikat; das CAS Sexualpädagogik dauert acht Monate und setzt einen Tertiärabschluss und drei Jahre Berufserfahrung voraus. Wer anders qualifiziert ist, kann ein Äquivalenzverfahren beantragen, eine Einzelfallprüfung der Gleichwertigkeit: bis zu sechs Monate, CHF 600, und der Nachweis muss Bildung und psychosoziale Beratung abdecken.

Der Fachverband für Sexologie Schweiz (FSS) nimmt Sexualpädagog*innen mit einem Diplom, CAS oder DAS in Sexualpädagogik als ordentliche Mitglieder auf. Sie verpflichten sich auf eine Berufsordnung und eine Fortbildungspflicht und dürfen das Kürzel FSS als Qualitätsmerkmal des Verbands führen. So steht es in den Statuten vom Juni 2025.

Daneben stehen Institutsdiplome. Das ISP vergibt den Abschluss «Dipl. Sexualpädagog*in ISP» und ist seit 2008 eduQua-zertifiziert, das ist das Schweizer Qualitätslabel für Weiterbildungsanbieter. Ein Institutsdiplom belegt eine bestimmte Ausbildung an einer bestimmten Schule.

Alle drei sind Verbands- oder Institutsabschlüsse, keine staatlichen Titel. Sie sagen trotzdem etwas aus, weil hinter jedem ein geprüftes Verfahren steht. Wer fragt: «Ist die Person zertifiziert?», fragt deshalb zu ungenau. Die brauchbare Frage lautet: Von wem, wofür, und wie lange dauerte die Ausbildung?

Im Schulzimmer steht meistens die Klassenlehrperson

Die zweite Überraschung für viele Eltern: Sexualkunde ist im Lehrplan 21 kein eigener Fachbereich. Die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz hält das ausdrücklich fest und ergänzt: «Es ist Sache der Kantone, die Rahmenbedingungen und Detailregelungen des sexualkundlichen Unterrichts vorzugeben. Auch über die Frage einer Dispensation entscheiden die Kantone.»

Verortet sind die Inhalte im Fachbereich Natur, Mensch, Gesellschaft, und sie sind konkreter, als die öffentliche Debatte vermuten lässt. Auf der Primarstufe: den Aufbau des eigenen Körpers beschreiben (NMG.1.4), Wachstum und Entwicklung verstehen (NMG.1.5), Geschlecht und Rollen reflektieren (NMG.1.6), Freundschaft und Beziehungen pflegen (NMG.10.2). Auf der Sekundarstufe I kommen ein Grundwissen über Fortpflanzung, sexuell übertragbare Infektionen und Verhütung hinzu (NT.7.3) sowie die Kompetenz, «Beziehungen, Liebe und Sexualität zu reflektieren und die eigene Verantwortung einzuschätzen» (ERG.5.3).

Eine Kompetenz fehlt in fast jeder Debatte, obwohl sie die wichtigste ist. NMG.1.2 verlangt schon im ersten Zyklus, dass Kinder «unangenehme und ungewollte Handlungen an ihrem Körper benennen und sich dagegen abgrenzen» können, «z.B. Nein-Sagen, Hilfe holen». Im zweiten Zyklus sollen sie «sexuelle Übergriffe … und sexuelle Gewalt erkennen, wissen wie sie sich dagegen wehren und wo sie Hilfe holen können».

Der eigentliche sexualkundliche Unterricht beginnt laut D-EDK «gegen Ende der Primarstufe (5./6. Schuljahr)». Alles davor ist lebenskundlich gerahmt: Freundschaft, Gefühle, Körperwahrnehmung, Grenzen, Respekt vor unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens. Wer den Lehrplan 21 neben die Vorwürfe legt, findet die beschriebenen Inhalte dort nicht. Die Kompetenzstufen sind öffentlich einsehbar.

Material für den eigenen Unterricht, geordnet nach Zyklus, steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.

Drei Modelle, und die Deutschschweiz hat das anfälligste

In der Schweiz haben sich drei Organisationsformen herausgebildet. Der Bundesratsbericht vom Dezember 2024 beschreibt sie auf S. 32 f.: In der Deutschschweiz liegt die Verantwortung nach einem internen Modell in erster Linie bei der Lehrperson. In der Westschweiz kommen überwiegend externe Fachpersonen für sexuelle Gesundheit in die Schulen. Im Tessin sind die Lehrpersonen zuständig und können spezifisch geschulte Fachpersonen beiziehen, ein gemischtes Modell.

Die Folgen des internen Modells benennt der Bericht direkt: «Manche Schulen bieten eine ganzheitliche Sexualaufklärung an, die Gesellschafts- und Beziehungsaspekte einschliesst, während andere sich auf die biologischen Aspekte beschränken.» Titus Bürgisser und Daniel Kunz hatten das schon 2007 die «Wer will, der kann»-Situation genannt und damals Desinteresse oder Berührungsängste als Grund vermutet. Aus unserer Weiterbildungsarbeit sehen wir einen anderen Grund häufiger: Vielen Lehrpersonen hat nie jemand gezeigt, wie es geht, und sie rechnen damit, im Konfliktfall allein dazustehen.

Die Studie im Auftrag des Bundes unterstreicht die Effizienz des Kooperationsmodells, in dem sich Lehrperson und externe Fachperson ergänzen. Das ist auch aus fachlicher Sicht die überzeugendste Lösung. Die Lehrperson kennt die Klasse, die Dynamik und die Vorgeschichte. Die Fachperson bringt Wissen mit, eine gewisse Fremdheit und die Erlaubnis, Dinge zu fragen, die man der eigenen Lehrerin nicht fragt. Der Haken, ebenfalls im Bericht: Vielen Schulen fehlt das Budget, und externe Fachpersonen arbeiten deshalb teils zu Preisen, unter denen die Qualität leidet.

Was Eltern dürfen und was nicht

Die rechtliche Lage ist klarer, als sie in Leserbriefen erscheint. Am 15. November 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerden zweier Basler Familien ab, die ihre Kinder vom Sexualkundeunterricht in Kindergarten und den ersten beiden Primarschuljahren dispensieren lassen wollten (2C_132/2014, 2C_133/2014). Zur Genauigkeit gehört die tragende Begründung: In Basel-Stadt fand in diesen Schuljahren gerade kein systematischer, sondern nur reaktiver Sexualkundeunterricht statt, und die Sexualerziehung blieb in diesem Alter primär Sache der Eltern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die anschliessende Beschwerde am 19. Dezember 2017 für unzulässig (A.R. und L.R. gegen die Schweiz, Nr. 22338/15), ein Nichtzulassungsentscheid und kein Sachurteil. Seine Begründung dreht das häufigste Argument gegen Sexualkunde um: Die Prävention sexueller Gewalt und Ausbeutung gehört zu den Zwecken sexueller Bildung, und Kinder sind davor in jedem Alter zu schützen.

Dazu kommt eine völkerrechtliche Pflicht. Die Lanzarote-Konvention des Europarats, für die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 in Kraft, verlangt, dass Kinder während der Schulzeit altersgerecht über sexuellen Missbrauch und die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden.

Eltern haben Anspruch auf Information. Sie haben Anspruch darauf, Ziele, Inhalte und Materialien zu kennen und Rückfragen zu stellen. Der Bundesrat fasst die Rechtsprechung so zusammen, dass die primäre Verantwortung für die Sexualaufklärung zwar bei den Eltern liegt, ein neutraler und stufengerechter Sexualkundeunterricht aber ebenfalls zum Bildungsauftrag der Schule gehört. Über Dispensationen entscheiden die Kantone, nicht die einzelne Schule.

Warum die Frage 2026 lauter gestellt wird

Der Streit ist älter als der Fall Berneck. Am 17. Dezember 2013 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule» eingereicht, am 30. Januar 2014 kam sie zustande. Bundesrat und Parlament empfahlen die Ablehnung, am 29. Juni 2015 zog das Komitee sie zurück. Zur Abstimmung kam sie nie.

Zurückgeblieben ist eine Konstellation, mit der Schulen bis heute leben: Der Bildungsauftrag ist rechtlich abgestützt, die politische Unterstützung dafür ist es nicht in gleichem Mass. Wenn eine einzelne Unterrichtsstunde in die Zeitung kommt, steht die Fachperson zuerst allein da.

Das erklärt, warum Schulleitungen heute nach Belegen fragen, die sie vor zehn Jahren nicht verlangt hätten. Es ist keine Misstrauensbekundung gegenüber dem Fach. Es ist der Versuch, im Ernstfall begründen zu können, warum man jemanden engagiert hat.

Woran eine Schulleitung Qualität erkennt

Wenn kein Register hilft, hilft das Gespräch. Diese Fragen bringen in einer halben Stunde mehr als jedes Zertifikat:

  • Auf welchen Bezugsrahmen stützen Sie sich? Eine brauchbare Antwort nennt die WHO/BZgA-Standards und den Lehrplan 21. Eine unbrauchbare Antwort nennt persönliche Überzeugungen.
  • Was tun Sie, wenn ein Kind etwas fragt, das nicht im Plan steht? Wer darauf keine ruhige Antwort hat, hat zu wenig unterrichtet.
  • Wie bereiten Sie die Elterninformation vor? Wer sie der Schule überlässt, kennt den eigenen Auftrag nicht.
  • Wo gehen Sie mit schwierigen Situationen hin? Intervision, Supervision, Fachaustausch. Wer allein arbeitet und niemanden nennt, arbeitet ungeschützt.
  • Was haben Sie in Ihrer Ausbildung über sich selbst gelernt? Wer die eigenen Grenzen und blinden Flecken nicht kennt, überträgt sie in den Unterricht.

Die Frage nach dem eigenen Lernen ist die aussagekräftigste und wird am seltensten gestellt. Das WHO-Regionalbüro für Europa hat 2017 einen Kompetenzrahmen für Sexualpädagog*innen veröffentlicht. Er nennt die Ausbildung der Fachpersonen einen der wichtigsten Faktoren für die Qualität sexueller Bildung und verlangt ausdrücklich, dass sie die eigenen Erfahrungen und Haltungen zu Sexualität und Beziehungen reflektieren können.

Woran sich eine Klassenlehrperson absichert

Die Liste oben prüft die Fachperson. Nach Berneck stellt sich für viele Lehrpersonen die umgekehrte Frage: Was passiert mit mir, wenn sich eine Familie beschwert?

Der Schutz liegt nicht darin, heikle Themen zu meiden. Er liegt in der Nachvollziehbarkeit.

  • Eltern vorab schriftlich informieren: Ziele, Themen, Zeitraum, wer unterrichtet. Ein A4-Blatt genügt, und es ist im Streitfall das wichtigste Dokument.
  • Den Bezug zum Lehrplan 21 in der Unterrichtsplanung festhalten, mit den Kompetenzcodes. Damit ist der Auftrag belegt und nicht Privatmeinung.
  • Die Schulleitung vor der Sequenz informieren, nicht danach. Rückhalt entsteht vorher.
  • Material aufbewahren und auf Verlangen zeigen können.
  • Nach der Stunde notieren, welche Fragen kamen und wie geantwortet wurde. Zwei Sätze reichen.

Nichts davon verhindert eine Beschwerde. Nach unserer Erfahrung entscheidet es aber, wie sie ausgeht.

Welche Wege ins Feld führen

Für Lehrpersonen, Sozialpädagog*innen und Fachpersonen aus der Betreuung führen mehrere Wege ins Feld. Sie unterscheiden sich vor allem in der Tiefe.

WegUmfangVoraussetzungAbschluss
Kurzformatein bis wenige TagekeineTeilnahmebestätigung
CAS Sexualpädagogik, Hochschule Luzern15 ECTS, acht Monate, CHF 8’900Tertiärabschluss, drei Jahre BerufserfahrungCAS; mit einem zweiten CAS Fachtitel von Sexuelle Gesundheit Schweiz
Diplomlehrgang Sexualpädagogik, ISP Zürichanderthalb Jahre, 48 Unterrichtstage, CHF 16’900üblich ein Abschluss in Pädagogik, Sozialer Arbeit oder Gesundheit; Quereinstieg je nach VorerfahrungDipl. Sexualpädagog*in ISP
Master of Arts in Sexologie, Hochschule Merseburg und ISPdreieinhalb Jahre, 112 Unterrichtstage, CHF 38’500Bachelor und ein Jahr Berufserfahrung, sonst Feststellungsprüfungakademischer Grad M.A.

Kurzformate geben Orientierung und Material. Sie reichen, um im eigenen Unterricht sicherer zu werden. Sie reichen nicht, um als externe Fachperson in fremden Klassen zu arbeiten.

Am ISP findet der Diplomlehrgang Sexualpädagogik jeweils mittwochs statt, dazu kommen rund 300 Stunden Selbststudium und ein Diplommodul. Der nächste Jahrgang beginnt am 10. August 2027. Die meisten Teilnehmenden reduzieren ihr Pensum dafür auf 80 Prozent.

Was einen Diplomlehrgang von kürzeren Formaten unterscheidet, ist nicht die Menge des Stoffs. Es ist die Fallarbeit, die Selbsterfahrung und die Zeit, in der sich eine Haltung entwickeln kann. Am ISP kommt der körperbezogene Ansatz Sexocorporel dazu, der auch die Sexualpädagogik trägt und nicht nur die Therapie. Wie der Beruf danach aussieht, beschreibt die Seite Sexualpädagog:in werden.

Ausserhalb der Schule fehlt die Regelung ganz

Über den Schulunterricht wird geredet, über den Rest kaum. Dabei findet ein grosser Teil sexueller Bildung anderswo statt: in der offenen Jugendarbeit, in Wohnheimen, in Institutionen der Behindertenhilfe, in der stationären Kinder- und Jugendhilfe, in der Pflege.

Dort gibt es keinen Lehrplan 21. Es gibt Konzepte, wenn die Institution eines erarbeitet hat, und es gibt Teams, die sich einig sind, oder eben nicht. Wie das in der Behindertenhilfe aussieht, zeigt eine Bedürfniserhebung der Berner Gesundheit unter 233 Fachpersonen, die Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigung begleiten. Erhoben wurde im Februar und März 2019, überwiegend im Kanton Bern, die Stichprobe ist nicht landesweit repräsentativ. Die Fachpersonen orientieren sich in Fragen der Sexualität am stärksten am Entwicklungsstand der begleiteten Person (72 Prozent «sehr stark bis stark»), an den Menschenrechten und sexuellen Rechten (68 Prozent) und an einem institutionellen Konzept zu Sexualität, Nähe und Distanz (63 Prozent). Wo ein solches Konzept fehlt, entscheidet die Haltung der einzelnen Betreuungsperson.

Für Institutionen, die eine externe Fachperson für eine Teamschulung einkaufen, gelten teils andere Fragen als für Schulen:

  • Haben Sie selbst in einer Institution gearbeitet, und in welcher Rolle?
  • Wie gehen Sie damit um, wenn ein Team in der Sache uneinig ist: arbeiten Sie das aus oder überspielen Sie es?
  • Was liefern Sie ausser den Kurstagen? Einen Konzeptentwurf, Moderation einer Teamsitzung, ein Follow-up?
  • Wie halten Sie es mit den Grenzen der Mitarbeitenden, nicht nur denen der Klientel?
  • Was tun Sie, wenn während der Schulung ein konkreter Verdachtsfall auf den Tisch kommt?

Für Institutionen ist die Qualifikationsfrage doppelt. Sie betrifft die Person, die eine Schulung durchführt, und ebenso die Person, die im Alltag reagiert, wenn zwei Bewohnende eine Beziehung beginnen oder wenn jemand im Gemeinschaftsraum masturbiert. Diese Situationen lassen sich nicht auslagern.

Die Frage hinter der Frage

Wer fragt, wer Sexualkunde unterrichten darf, fragt eigentlich: Wem vertrauen wir unsere Kinder an? Auf diese Frage gibt die Schweizer Rechtslage keine Antwort, weil sie den Beruf nicht regelt.

Sie ist trotzdem beantwortbar: über den Bezugsrahmen, über die Ausbildung, über die Bereitschaft, das eigene Vorgehen zu begründen. Schulen, die diese drei Dinge vor der Buchung klären, geraten seltener in die Lage, sie hinterher öffentlich verteidigen zu müssen.

Häufige Fragen

Ist «Sexualpädagogin» in der Schweiz ein geschützter Titel?

Nein. Die Berufsbezeichnung ist nicht staatlich geschützt, es gibt kein Register und keine Aufsichtsbehörde. Es gibt Verbands- und Institutsabschlüsse mit eigenem Prüfverfahren: den Fachtitel von Sexuelle Gesundheit Schweiz, die ordentliche Mitgliedschaft im Fachverband für Sexologie Schweiz (FSS) und Institutsdiplome wie «Dipl. Sexualpädagog*in ISP».

Ist Sexualkunde in der Schweiz obligatorisch?

Der Bildungsauftrag ist im Lehrplan 21 verankert, aber Sexualkunde ist kein eigener Fachbereich. Die Kantone regeln Rahmenbedingungen und Dispensationen. Das Bundesgericht hat 2014 eine Dispensation vom Sexualkundeunterricht in Kindergarten und Unterstufe abgelehnt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte trat 2017 auf die Beschwerde nicht ein.

Ab welchem Alter wird Sexualkunde unterrichtet?

Der eigentliche sexualkundliche Unterricht beginnt laut D-EDK gegen Ende der Primarstufe, also im 5. oder 6. Schuljahr. Davor werden lebenskundliche Themen behandelt. Dazu gehört ab dem ersten Zyklus, unangenehme Berührungen zu benennen, Nein zu sagen und Hilfe zu holen (Lehrplan 21, NMG.1.2).

Wer unterrichtet Sexualkunde in der Deutschschweiz?

In der Regel die Klassenlehrperson. Externe Fachpersonen ergänzen, je nach Kanton und Schule. In der Westschweiz kommen überwiegend externe Fachpersonen in die Schulen, im Tessin gilt ein gemischtes Modell.

Was verdient eine Sexualpädagogin in der Schweiz?

Eine eigene Lohnstatistik gibt es nicht, weil Sexualpädagogik kein eigenständiger Beruf ist. Einsätze werden meist von Schulen, Gemeinden und Institutionen bezahlt, bei Anstellung dient das Lohnniveau der Sozialen Arbeit als Orientierung. Belegte Beispiele stehen auf der Seite Sexualpädagog:in werden.

Brauche ich ein Studium für den Diplomlehrgang Sexualpädagogik?

Nein. Üblich ist ein Abschluss in Pädagogik, Sozialer Arbeit, Gesundheit oder einem verwandten Feld, ein Quereinstieg ist je nach Vorerfahrung möglich. Rund 61 Prozent unserer Sexualpädagogik-Teilnehmenden kommen aus dem pädagogisch-sozialen Feld, am häufigsten aus dem Lehrberuf; Grundlage ist die Auswertung von 127 Anmeldungen.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • Bundesrat (13.12.2024): Schulische Sexualaufklärung in der Schweiz. Bericht in Erfüllung des Postulates 22.3877 WBK-N, S. 13 und 32 f., sbfi.admin.ch
  • Keller, R., Kirchhoff, E. & Schoch, S. (2024): Sex Education Switzerland (SES). Studie zur Umsetzung der Sexualaufklärung in der Schweiz. PH Zürich im Auftrag des SBFI, sbfi.admin.ch
  • Bundesrat (2018): Prüfung der Grundlagen zur Sexualaufklärung. Bericht in Erfüllung des Postulates 14.4115 Regazzi, parlament.ch
  • D-EDK: Sexualkundlicher Unterricht im Lehrplan 21, 05.06.2018, lehrplan21.ch; Kompetenz NMG.1.2, lehrplan.ch
  • WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA (2010): Standards für die Sexualaufklärung in Europa, S. 40, PDF
  • WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA (2017): Training matters. A framework for core competencies of sexuality educators, S. 15 f., PDF
  • Sexuelle Gesundheit Schweiz: Fachtitel Fachperson sexuelle Gesundheit in Bildung und Beratung, sexuelle-gesundheit.ch
  • Hochschule Luzern: CAS Sexualpädagogik in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, hslu.ch
  • Fachverband für Sexologie Schweiz: Statuten, Fassung vom 20.06.2025, Art. 4, sexologie-schweiz.ch
  • Bürgisser, T. & Kunz, D. (2018): Sexualpädagogik und Schule. Eine Situationsanalyse. PH Luzern und HSLU Soziale Arbeit (Erhebung von 2007), schulnetz21.ch
  • Kollöffel, P. (2021): Pilotprojekt «S&B – Sexualität selbstbestimmt leben mit Beeinträchtigung». Eine Bedürfniserhebung aus der Praxis. Berner Gesundheit, S. 14, insieme.ch
  • Bundesgericht, Urteile 2C_132/2014 und 2C_133/2014 vom 15.11.2014; EGMR, A.R. und L.R. gegen die Schweiz, Nr. 22338/15, Nichtzulassungsentscheid vom 19.12.2017
  • Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention), SR 0.311.40, Art. 6, fedlex.admin.ch

Simone Dudle, M.A. Sexologie, ist Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich. Sie arbeitet als freischaffende Sexualpädagogin, als Sexualtherapeutin in eigener Praxis und als systemische Therapeutin, und sie unterrichtet als Lehrerin.

Simone Dudle

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Sexualität Sexualpädagogik

Was Kinder online sehen, bevor jemand mit ihnen darüber spricht

Ein Drittel der Schweizer Jugendlichen schaut zumindest selten Pornografie. Rund ein Drittel wurde in den letzten zwei Jahren von Fremden im Netz mit sexuellen Absichten angesprochen. Beides steht in derselben Studie, und die Reaktion der Erwachsenen entscheidet mehr als die Zahlen selbst.

Von Simone Dudle, Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich
Stand: September 2026

Wenn wir in Weiterbildungen fragen, wann Kinder zum ersten Mal Pornografie sehen, kommen Schätzungen zwischen neun und zwölf. Die Daten widersprechen dem nicht: Nach EU Kids Online Schweiz 2025 haben 5 Prozent der 9- und 10-Jährigen im letzten Jahr sexuelle Darstellungen im Internet gesehen, bei den 15- und 16-Jährigen sind es 51 Prozent. Auf die Frage, wann zum ersten Mal jemand mit ihnen darüber gesprochen hat, folgt meistens Schweigen.

Diese Lücke ist das eigentliche Thema, nicht der Konsum. Dieselbe Studie zeigt, dass fast die Hälfte der Eltern (46 Prozent) nie oder fast nie mit ihren Kindern über deren Aktivitäten im Internet spricht.

Sexting bezeichnet das Verschicken erotischer Fotos oder Videos von sich selbst an eine bekannte Person. Sextortion ist die Erpressung mit solchem Material. Beides ist unter Jugendlichen verbreitet, und für beides gilt in der Schweiz seit dem 1. Juli 2024 neues Recht.

Was die Zahlen für die Schweiz hergeben

Die JAMES-Studie der ZHAW erhebt alle zwei Jahre das Medienverhalten Schweizer Jugendlicher. Für die Ausgabe 2024 wurden 1’183 Jugendliche zwischen 12 und 19 Jahren aus allen drei grossen Sprachregionen befragt, im Klassenverband, zwischen Ende April und Mitte Juni 2024.

Zur Pornografie: 66 Prozent geben an, nie Pornovideos oder -bilder anzuschauen. Bleiben 34 Prozent, die es zumindest selten tun. Jungen deutlich häufiger als Mädchen, ältere Jugendliche deutlich häufiger als jüngere.

Zum Sexting: 17 Prozent haben schon erotische Fotos oder Videos von Personen erhalten, die sie kennen. 8 Prozent haben selbst schon solche Aufnahmen von sich verschickt.

Und dann der Bereich, über den seltener gesprochen wird: unerwünschte sexuelle Kontakte durch Fremde, jeweils bezogen auf die letzten zwei Jahre.

  • 36 Prozent wurden mindestens einmal nach dem Aussehen ihres Körpers gefragt
  • 33 Prozent erlebten, dass Fremde über Sex reden wollten
  • 32 Prozent wurden mit sexuellen Absichten angesprochen
  • 26 Prozent wurden ermuntert, erotische Fotos zu schicken
  • 8 Prozent wurden zu sexuellen Handlungen vor der Webcam aufgefordert
  • 3 Prozent erlebten Sextortion, also Erpressung mit erotischem Bildmaterial

Mädchen sind bei fast allen Formen signifikant häufiger betroffen. Nur bei der Sextortion gibt es keinen Geschlechterunterschied.

Die Autor*innen der Studie halten fest, dass Pornokonsum und Sexting im Vergleich zu früheren Erhebungen tendenziell zurückgegangen scheinen, dass ein direkter Zeitvergleich aber nicht möglich ist, weil die Fragen geändert wurden. Wer diese Zahlen als Beleg für eine Verschlechterung verwendet, verwendet sie falsch.

Zwei Blöcke, die gleich viel Aufmerksamkeit verdienen

Stellt man die beiden Blöcke nebeneinander, schauen 34 Prozent zumindest selten Pornografie, und 32 Prozent wurden in den letzten zwei Jahren von Fremden mit sexuellen Absichten angesprochen. Die Werte messen Verschiedenes, Nutzungshäufigkeit gegen Erlebnisse über zwei Jahre, und lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen. Vergleichbar ist die Grössenordnung.

Die öffentliche Aufmerksamkeit gilt fast ausschliesslich dem Pornokonsum. Die Zahlen zur unerwünschten Kontaktaufnahme sind aber nicht kleiner, und sie beschreiben etwas anderes: keine Nutzung, sondern eine Grenzüberschreitung, die jemand an einem Jugendlichen begeht.

Für die Praxis heisst das: Wer mit einer Klasse über digitale Sexualität spricht und nur über Pornografie spricht, beschämt jene, die konsumieren, und übergeht jene, denen etwas zugestossen ist.

Was Pornografie mit Jugendlichen macht, und was wir nicht wissen

Hier ist Vorsicht angebracht, weil in diesem Feld viel behauptet wird.

Pornografie ist keine Abbildung von Sexualität, sondern ein Produkt mit Produktionslogik. Sie zeigt bestimmte Körper, bestimmte Abläufe, bestimmte Reaktionen, und sie zeigt fast nie, was zwischen den Beteiligten ausgehandelt wurde.

Die Forschung zu Jugendlichen ist dabei nüchterner, als Elternabende vermuten lassen. Eine Übersicht über 20 Jahre Forschung von Jochen Peter und Patti Valkenburg fand, dass Pornokonsum mit freizügigeren sexuellen Einstellungen und tendenziell mit stärker geschlechterstereotypen Vorstellungen einhergeht. Sie hält aber auch fest, dass methodische Schwächen bislang keine belastbaren Schlüsse auf Ursache und Wirkung erlauben.

Beim Zusammenhang mit sexueller Aggression ist die Lage deutlicher. Eine Metaanalyse von Paul Wright und Kollegen fand ihn in Querschnitts- und Längsschnittstudien, bei Männern und Frauen, in den USA und international. Auch das ist ein Zusammenhang und keine nachgewiesene Kausalkette. Wer behauptet, Pornokonsum führe in gerader Linie zu Übergriffen oder Erektionsstörungen, geht über den Forschungsstand hinaus. Wer behauptet, es gebe keinerlei Zusammenhang, ebenfalls.

Aus der sexologischen Praxis lässt sich eine Denkfigur aus dem körperbezogenen Modell Sexocorporel beitragen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein Modell etwas anderes ist als ein Befund.

Das Modell arbeitet mit dem Erregungsmodus: der Art, wie eine Person über Muskelspannung, Atmung, Rhythmus und Bewegung sexuelle Erregung aufbaut. Erregungsmodi werden gelernt. Wer über Jahre einen engen Ablauf einübt, mit hohem Tonus, angehaltener Atmung, fixierter Haltung und unter Zeitdruck, kann später Mühe haben, dieselbe Erregung mit einer anderen Person herzustellen.

Der zweite Teil des Modells ist der wichtigere: Weil Erregungsmodi gelernt sind, lassen sie sich erweitern. Wer Jugendlichen nur die erste Hälfte erzählt, sagt ihnen, sie hätten sich etwas verdorben. Das ist weder richtig noch hilfreich.

Zu trennen ist ausserdem zweierlei. Was Pornografie liefert, sind Bilder, Skripte und Erwartungen. Der Erregungsmodus entsteht aus der Selbststimulationsgeschichte, unabhängig davon, ob dabei ein Film läuft. Wer beides zusammenzieht, baut wieder die Kausalkette, die die Forschung nicht trägt. Wie gut das Modell selbst untersucht ist, beschreibt die Seite Forschungsstand und Kritik.

Nach unserer Erfahrung kommt diese Sicht im Gespräch mit Jugendlichen besser an als eine Warnung, weil sie ihnen etwas über sich selbst erklärt, statt sie zu beschuldigen. Belegt ist diese Wirkung nicht.

Was seit dem 1. Juli 2024 rechtlich gilt

Beim Sexting hat sich die Rechtslage in der Schweiz verändert, und die Änderung ist in Lehrerzimmern noch wenig bekannt.

Bis dahin galt eine enge Ausnahme. Minderjährige über 16 Jahre blieben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Aufnahmen herstellten, besassen oder konsumierten. Wer jünger war oder ein Bild an jemanden weitergab, bewegte sich formal im Bereich der verbotenen Pornografie nach Art. 197 StGB. Seit dem 1. Juli 2024 gilt Art. 197 Abs. 8bis StGB, und der Wortlaut lohnt sich, weil er oft falsch wiedergegeben wird.

Für die Person, die Aufnahmen von sich selbst macht, gilt keine Bedingung. Der Gesetzestext lautet: «Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.» Mehr steht dort nicht. Eine Fünfzehnjährige, die ein Bild von sich verschickt, bleibt straflos, unabhängig davon, wer es empfängt.

Die Bedingungen betreffen die empfangende Person, und zwar nur deren Besitz und Konsum. Sie bleibt straflos, wenn sie kein Entgelt leistet oder verspricht, wenn sich die Beteiligten persönlich kennen und wenn beide volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, der Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.

Das ist keine juristische Feinheit. Wer die Bedingungen der sendenden Person zuschreibt, sagt genau jener Fünfzehnjährigen, die ein Bild an einen Fünfundzwanzigjährigen aus dem Netz geschickt hat, sie habe sich strafbar gemacht. Nach dem Gesetz ist es umgekehrt: Sie bleibt straflos, strafbar wird der Empfänger.

Das Weiterleiten ist eine eigene Straftat. Mit derselben Revision kam Art. 197a StGB dazu. Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkennbaren Person an eine Drittperson weiterleitet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wer den Inhalt öffentlich macht, wird mit bis zu drei Jahren bestraft, und für diesen Fall verlangt das Gesetz keinen Antrag. Die Norm gilt unabhängig vom Alter, also auch unter Erwachsenen und für Aufnahmen Erwachsener.

Für Schulen hat das eine praktische Folge. Beim Weiterleiten an Einzelne braucht es einen Strafantrag der betroffenen Person, die Antragsfrist beträgt drei Monate. Wird ein Bild öffentlich gemacht, nennt das Gesetz kein Antragserfordernis. Wann eine Verbreitung als öffentlich gilt, entscheidet im Einzelfall die Strafverfolgung.

Ebenfalls strafbar bleibt, wer Pornografie an unter 16-Jährige zugänglich macht. Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren (Art. 187 StGB), mit einer Ausnahme für Beteiligte, deren Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.

Diese Unterscheidung gehört in jede Sekundarklasse, und zwar bevor etwas passiert. Nicht als Drohung, sondern als Information: Ein Bild von sich selbst zu verschicken ist für Minderjährige straflos. Ein erhaltenes Bild ohne Zustimmung weiterzugeben ist eine Straftat.

Was Eltern konkret tun können

Viele Eltern warten auf das eine grosse Gespräch. Ein einmaliges, angekündigtes Aufklärungsgespräch erzeugt bei allen Beteiligten Anspannung und bleibt eine Ausnahme. Bewährt haben sich viele kurze, beiläufige Anlässe.

Ein Werbespot, eine Serienszene, eine Schlagzeile, ein Song mit eindeutigem Text: Jedes davon ist eine Gelegenheit für zwei Sätze. «Findest du, das ist realistisch?» reicht.

Früh genug beginnen hilft. Wenn das erste Gespräch über Pornografie stattfindet, nachdem etwas passiert ist, kommt es als Vorwurf an. Sinnvoll ist ein Zeitpunkt, bevor das eigene Gerät kommt, dann als Ankündigung und nicht als Reaktion: Du wirst irgendwann auf Dinge stossen, die dich erschrecken. Du darfst mir das erzählen, und ich werde nicht schimpfen.

Dieser letzte Halbsatz ist der wichtigste. Wer einmal geschimpft hat, erfährt beim nächsten Mal oft nichts mehr.

Die eigene Reaktion lässt sich vorbereiten. Wenn ein Kind erzählt, dass es ein Video gesehen hat, zählt die erste Sekunde. Erschrecken ist erlaubt, Vorwurf nicht. «Danke, dass du es mir sagst» ist ein vollständiger erster Satz; alles Weitere kann warten.

Warum Filter und Verbote wenig bringen

Der erste Reflex vieler Eltern und Institutionen ist die technische Sperre. Ein Filter kann bei jüngeren Kindern zufällige Erstkontakte seltener machen. Für Jugendliche ist die Wirkung schwach: Eine Studie von Andrew Przybylski und Victoria Nash mit Daten aus der EU und einer britischen Befragung fand nur uneinheitliche und praktisch unbedeutende Zusammenhänge zwischen Filtern der Eltern und dem Kontakt Jugendlicher mit sexuellen Inhalten.

Dazu kommt ein Nebeneffekt. Eine Sperre ohne Gespräch sendet die Botschaft: Darüber wird bei uns nicht gesprochen. Genau diese Botschaft ist das Risiko. Ein Jugendlicher, der eine Sextortion erlebt, braucht schnell eine erwachsene Person, der er das erzählen kann. Nach einer US-Studie zu Sextortion hat die Hälfte der Betroffenen den Vorfall niemandem erzählt, und nur wenige haben ihn bei der Polizei oder der Plattform gemeldet.

Was im Gespräch wirkt

Aus der Arbeit mit Fachpersonen haben sich einige Dinge als tragfähig erwiesen.

  • Fragen statt informieren. «Was habt ihr schon gesehen?» öffnet ein Gespräch, das kein vorbereiteter Input öffnet. Es setzt voraus, dass man die Antworten aushält.
  • Die Produktionsseite zeigen. Wer erklärt, wie lange eine Szene gedreht wird, wie viele Personen im Raum stehen und was geschnitten wird, macht sichtbar, dass Pornografie inszeniert ist, ohne zu moralisieren.
  • Erregung und Zustimmung unterscheiden. Körper können sexuell reagieren, auch wenn eine Person etwas nicht will. Eine Übersichtsarbeit von Roy Levin und Willy van Berlo kommt zum Schluss, dass Erregung und sogar ein Orgasmus bei nicht einvernehmlicher Stimulation vorkommen können und kein Einverständnis anzeigen. Jugendliche, die das nicht wissen, deuten die eigene Körperreaktion leicht als eigenes Einverständnis.
  • Nicht bei den Risiken enden. Wer über Sexualität nur im Risikoregister spricht, vermittelt, dass Sexualität ein Gefahrengebiet ist. Das ist weder wahr noch hilfreich.
  • Die eigene Grenze kennen. Nicht jede Lehrperson muss jedes Gespräch führen. Aber jede sollte wissen, wohin sie verweisen kann.

Wenn es schon passiert ist

Für zwei Situationen lohnt es sich, das Vorgehen im Voraus zu kennen, weil im Moment selbst wenig Zeit bleibt.

Ein Bild ist im Umlauf

Wichtig ist die Reihenfolge: zuerst Beweise sichern, also Screenshots mit Profilnamen und Zeitstempel, dann Löschung verlangen, dann melden. Die betroffene Person trifft keine Schuld, und das muss ausgesprochen werden, bevor über das Vorgehen geredet wird. Wer ein Bild ohne Zustimmung weitergeleitet hat, hat sich strafbar gemacht, auch als Minderjährige*r und auch wenn «alle es hatten».

Sextortion

Jemand droht damit, intimes Material zu veröffentlichen, wenn nicht gezahlt oder weiteres Material geliefert wird. Das ist oft keine fremde Person: Nach der US-Studie kannten knapp 60 Prozent der minderjährigen Betroffenen die Täterschaft persönlich, häufig aus einer Beziehung. Die Regel lautet: nicht zahlen, nicht weiter liefern, Kontakt abbrechen, Beweise sichern, Anzeige erstatten. Die Schweizerische Kriminalprävention warnt: Eine Zahlung ist keine Garantie, und die Erpressung geht danach oft weiter.

Drei Prozent der befragten Jugendlichen haben Sextortion erlebt. In einer Sekundarschule mit 300 Schüler*innen sind das rechnerisch neun.

Anlaufstellen, die man kennen sollte: die Beratung 147 von Pro Juventute rund um die Uhr, die kantonale Opferhilfe, die Kantonspolizei. Für Schulen und Institutionen gehört diese Liste ins Schutzkonzept und nicht in die Erinnerung einzelner Personen.

Was Schulen und Institutionen anders machen können

Für Organisationen gilt dasselbe wie für Familien, nur mit mehr Struktur.

Das Thema gehört in den Jahresplan, nicht in die Reaktion. Eine Sekundarschule, die erst nach einem Vorfall eine Präventionsveranstaltung bucht, kommuniziert damit, dass es um Schadensbegrenzung geht und nicht um Bildung. Die Klasse hört das mit. Material, geordnet nach Zyklus, steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.

Die Zuständigkeit gehört geklärt. Wer meldet sich, wenn ein Bild kursiert: die Klassenlehrperson, die Schulsozialarbeit, die Schulleitung, die Polizei? Diese Kette muss vor dem Ernstfall stehen, mit Namen und Telefonnummern.

Und die Erwachsenen brauchen dieselbe Information wie die Jugendlichen. Nach unserer Erfahrung ist die Sexting-Regel von 2024 unter Lehrpersonen noch wenig bekannt. Wer Jugendlichen eine Strafbarkeit vorhält, die so nicht mehr besteht, verliert die Glaubwürdigkeit für alles Übrige.

Das eigentliche Erwachsenenproblem

In Weiterbildungen zeigt sich häufig dasselbe Muster: Die Unsicherheit der Erwachsenen ist grösser als die der Jugendlichen. Das Wissen lässt sich nachlesen. Es fehlt die Erfahrung, über Sexualität zu sprechen, ohne dass es peinlich wird.

Diese Erfahrung entsteht nicht durch Lektüre, sondern durch Übung vor anderen, mit Rückmeldung, und durch den Blick auf die eigene Sozialisation. Genau dafür sind sexualpädagogische Weiterbildungen wie der Diplomlehrgang Sexualpädagogik gebaut.

Jugendliche merken schnell, ob jemand das Thema aushält. Wenn nicht, stellen sie keine Fragen mehr und suchen die Antwort dort, wo sie sie schon vorher gesucht haben.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter sehen Kinder in der Schweiz Pornografie?

Nach EU Kids Online Schweiz 2025 haben 5 Prozent der 9- und 10-Jährigen im letzten Jahr sexuelle Darstellungen im Internet gesehen, bei den 15- und 16-Jährigen 51 Prozent. Die JAMES-Studie 2024 fragt nach der aktuellen Nutzung: 34 Prozent der 12- bis 19-Jährigen schauen zumindest selten Pornovideos oder -bilder, Jungen deutlich häufiger als Mädchen.

Ist Sexting für Jugendliche in der Schweiz strafbar?

Nach Art. 197 Abs. 8bis StGB bleibt eine minderjährige Person straflos, wenn sie Aufnahmen von sich selbst herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht, ohne weitere Bedingungen. Wer solche Aufnahmen empfängt, bleibt für Besitz und Konsum nur straflos, wenn kein Entgelt im Spiel ist, sich die Beteiligten persönlich kennen und beide volljährig sind oder bei Minderjährigkeit einer Person der Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.

Ist es strafbar, ein Nacktbild weiterzuleiten?

Ja. Seit dem 1. Juli 2024 stellt Art. 197a StGB das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ohne Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe. Das Weiterleiten an Einzelne wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, das Veröffentlichen mit bis zu drei Jahren. Das gilt unabhängig vom Alter der Beteiligten.

Was ist Sextortion, und was soll man tun?

Sextortion ist die Erpressung mit intimen Bildern oder Videos. Nicht zahlen, kein weiteres Material schicken, den Kontakt abbrechen, Beweise sichern und Anzeige erstatten. Eine Zahlung beendet die Erpressung oft nicht. Jugendliche erreichen die Beratung 147 von Pro Juventute rund um die Uhr.

Was ist das Schutzalter in der Schweiz?

16 Jahre (Art. 187 StGB). Eine sexuelle Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten höchstens drei Jahre beträgt. Daneben gelten Art. 188 StGB für Abhängigkeitsverhältnisse bis 18 und Art. 196 StGB für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Zudem ist verboten, Pornografie an unter 16-Jährige zugänglich zu machen.

Schadet Pornokonsum Jugendlichen?

Die Forschung findet Zusammenhänge, etwa mit freizügigeren Einstellungen, stereotypen Geschlechterbildern und sexueller Aggression. Ob Pornokonsum diese Folgen verursacht, lässt sich mit den vorhandenen Studien nicht belegen. Entscheidend ist, ob Jugendliche daneben andere Informationsquellen und Erwachsene haben, mit denen sie darüber sprechen können.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • Külling-Knecht, C., Waller, G., Willemse, I. u. a. (2024): Ergebnisbericht zur JAMES-Studie 2024. ZHAW Departement Angewandte Psychologie, S. 67–71, zhaw.ch
  • Hermida, M. & Hartmann, M. (2025): EU Kids Online Schweiz. Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche im Internet. PH Schwyz, S. 7 und 28, eukidsonline.ch
  • Peter, J. & Valkenburg, P. M. (2016): Adolescents and Pornography: A Review of 20 Years of Research. Journal of Sex Research 53(4–5), 509–531, doi:10.1080/00224499.2016.1143441
  • Wright, P. J., Tokunaga, R. S. & Kraus, A. (2016): A Meta-Analysis of Pornography Consumption and Actual Acts of Sexual Aggression in General Population Studies. Journal of Communication 66(1), 183–205, doi:10.1111/jcom.12201
  • Przybylski, A. K. & Nash, V. (2018): Internet Filtering and Adolescent Exposure to Online Sexual Material. Cyberpsychology, Behavior, and Social Networking 21(7), 405–410, doi:10.1089/cyber.2017.0466
  • Wolak, J., Finkelhor, D., Walsh, W. & Treitman, L. (2018): Sextortion of Minors: Characteristics and Dynamics. Journal of Adolescent Health 62(1), 72–79, doi:10.1016/j.jadohealth.2017.08.014
  • Levin, R. J. & van Berlo, W. (2004): Sexual arousal and orgasm in subjects who experience forced or non-consensual sexual stimulation – a review. Journal of Clinical Forensic Medicine 11(2), 82–88, doi:10.1016/j.jcfm.2003.10.008
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 187, 188, 196, 197 Abs. 8 und 8bis, 197a; Fassung in Kraft seit 01.07.2024, frühere Fassung von Art. 197 Abs. 8 in Kraft bis 30.06.2024, fedlex.admin.ch
  • Schweizerische Kriminalprävention: Wie kann ich mich vor Sextortion schützen?, skppsc.ch
  • Kinderschutz Schweiz: Digitale sexualisierte Gewalt: die rechtliche Seite, kinderschutz.ch

Simone Dudle, M.A. Sexologie, ist Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich. Sie arbeitet als freischaffende Sexualpädagogin, als Sexualtherapeutin in eigener Praxis und als systemische Therapeutin, und sie unterrichtet als Lehrerin.

Simone Dudle

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Sexualität Sexualpädagogik

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Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, über den eigenen Körper, über Nähe und über sexuelle Handlungen selbst zu entscheiden. Sie gehört zu dem, was die WHO unter sexueller Gesundheit versteht, und sie gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung. In Institutionen wird sie durch Rahmenbedingungen eingeschränkt, die mit dem Recht selbst nichts zu tun haben: fehlende Privaträume, unklare Zuständigkeiten, die Unsicherheit einzelner Betreuungspersonen.

Was das Recht sagt

Die Schweiz ist der UN-Behindertenrechtskonvention 2014 beigetreten, seit dem 15. Mai 2014 gilt sie hier. Vier Artikel sind einschlägig. Artikel 23 verpflichtet die Vertragsstaaten, Diskriminierung in Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften zu beseitigen. Artikel 25 verlangt gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung, ausdrücklich einschliesslich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Artikel 22 schützt die Privatsphäre, unabhängig von der Wohnform, und ist damit die Grundlage für alles, was weiter unten über abschliessbare Zimmer steht. Artikel 16 verpflichtet zum Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch.

Die Konvention ist in der Schweiz nicht in allen Teilen direkt anwendbar, sie prägt aber die Auslegung von Gesetzen und die Praxis von Institutionen. Der UN-Ausschuss hat der Schweiz 2022 unter anderem empfohlen, eine inklusive Sexualaufklärung auch für Menschen in Institutionen sicherzustellen.

Praktisch heisst das: Ein pauschales Verbot in der Hausordnung lässt sich rechtlich kaum halten. Es greift in die persönliche Freiheit nach Art. 10 der Bundesverfassung und in den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB ein. Einschränkungen brauchen eine Begründung im Einzelfall.

Wie es in der Praxis aussieht

Für die Schweiz gibt es eine brauchbare Erhebung. Für das Pilotprojekt «S&B – Sexualität selbstbestimmt leben mit Beeinträchtigung» befragte Patrick Kollöffel für die Berner Gesundheit 233 Fachpersonen und 78 Eltern und Angehörige von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 12 und 25 Jahren mit Beeinträchtigung. Erhoben wurde im Februar und März 2019, überwiegend im Kanton Bern. Die Stichprobe ist nicht landesweit repräsentativ, aber gross genug, um Muster zu zeigen.

Nur 9 Prozent der befragten Eltern sagen, ihr Sohn oder ihre Tochter stelle häufig Fragen zu Sexualität. Die Autor*innen ziehen daraus den richtigen Schluss: Sexualerziehung soll aktiv angegangen werden, statt zu warten, bis Fragen kommen oder Probleme entstehen. Wer wartet, wartet oft vergeblich und deutet das Schweigen dann als Desinteresse.

Bei den Fachpersonen zeigt sich, woran sie sich in Fragen der Sexualität orientieren: am Entwicklungsstand der begleiteten Person (72 Prozent «sehr stark bis stark»), an den Menschenrechten und sexuellen Rechten (68 Prozent) und an einem institutionellen Konzept zum Umgang mit Sexualität, Nähe und Distanz (63 Prozent). Wo ein solches Konzept fehlt, bleibt die persönliche Haltung der diensthabenden Person. Sie kann grosszügig sein oder restriktiv, und der Bewohner erfährt es je nach Schicht.

Und schliesslich die Anlässe, aus denen überhaupt über Sexualität gesprochen wird. Es sind getrennte Einschätzungen, keine Aufteilung eines Ganzen: 36 Prozent der Fachpersonen nennen häufig bis sehr häufig den beruflichen Auftrag, 35 Prozent spontane Alltagssituationen, 21 Prozent Probleme im Zusammenhang mit Sexualität. Der spontane Alltag ist also bereits ein häufiger Anlass, er wird nur selten als solcher anerkannt.

Das Risiko, das dabei mitläuft

Menschen mit Behinderung erleben häufiger sexuelle Gewalt. Eine Metaanalyse von 2022 über 68 Studien kommt auf eine Odds Ratio von 2,27 gegenüber Menschen ohne Behinderung, bei Erwachsenen war das erhöhte Risiko ausgeprägter als bei Minderjährigen. Für Kinder mit Behinderung fand eine Metaanalyse in The Lancet60692-8) aus 17 Studien eine Odds Ratio von 2,88 für sexuelle Gewalt. Beide Arbeiten betonen, wie uneinheitlich die Datenlage ist.

Für die Schweiz fehlen solche Zahlen. Der Bundesrat hält 2023 fest, dass es «nur wenige Quellen» gibt, «die Behinderungen der Opfer dokumentieren». Er stützt sich deshalb auf eine deutsche Erhebung: Besonders stark von Gewalt betroffen, «insbesondere auch durch Mitbewohner», sind danach Frauen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben.

Diese Zahlen werden oft zitiert, um Vorsicht zu begründen. Sie begründen aber vor allem einen Auftrag. Die Studie des deutschen Familienministeriums zu Frauen in Einrichtungen fand, dass diese nicht generell häufiger Gewalt erleben als Frauen mit Behinderung in Privathaushalten. Das Risiko liegt in bestimmten Konstellationen. Als Risikofaktoren nennt sie das Fehlen enger, vertrauensvoller Beziehungen, das Angewiesensein auf Unterstützung bei der Körperpflege und das Fehlen einer Kultur des Ernstnehmens und des grenzwahrenden Umgangs.

Die Beeinträchtigung selbst spielt mit, etwa wenn jemand sich schlechter wehren oder mitteilen kann. Aber vieles liegt in den Umständen, und jeder dieser Umstände ist ein Auftrag an die Institution.

Zum Schutzauftrag gehören auch die Strafnormen, die in Konzepten oft fehlen. Art. 191 StGB stellt unter Strafe, wer «eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht», mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Art. 193 StGB erfasst, wer eine Person zu einer sexuellen Handlung veranlasst, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder anderweitig begründete Abhängigkeit ausnützt, mit bis zu fünf Jahren. Das betrifft insbesondere Mitarbeitende gegenüber Begleiteten. Ältere Konzepte verweisen oft noch auf Art. 192 StGB zu Anstaltspfleglingen; er wurde per 1. Juli 2024 aufgehoben. Neu ist Art. 193a StGB, der die Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung im Gesundheitsbereich unter Strafe stellt.

Warum Schutz ohne Ermöglichung nicht funktioniert

In vielen Institutionen ist ein Denkfehler strukturell verankert. Man glaubt, Schutz und Selbstbestimmung stünden in einem Zielkonflikt, je mehr vom einen, desto weniger vom anderen. Also entscheidet man sich, meist unausgesprochen, für den Schutz.

Wer nie gelernt hat, was er mag, kann schwer erkennen, was er nicht mag. Wer nie erlebt hat, dass sein Nein respektiert wird, hat wenig Grund anzunehmen, dass es diesmal gelten sollte. Wer keine Sprache für Körperteile und Handlungen hat, kann nicht berichten, was passiert ist. Und wer gelernt hat, dass Sexualität im Haus verboten ist, wird einen Übergriff eher verschweigen, aus Angst, selbst etwas falsch gemacht zu haben.

Die Charta zur Prävention, die Schweizer Verbände der Behindertenhilfe gemeinsam getragen haben, zieht daraus dieselbe Konsequenz: Die Förderung der Selbstkompetenzen im Umgang mit Nähe und Distanz, mit Grenzen und mit der eigenen Sexualität hat einen hohen Stellenwert.

Die Berner Erhebung liefert dazu Zahlen, die man sorgfältig lesen muss. 21 Prozent der Fachpersonen sagen, es gelinge den von ihnen begleiteten Personen gut bis sehr gut, wahrzunehmen, welche Berührungen bei anderen erwünscht sind; beim Zurückweisen unerwünschter Nähe sind es 25 Prozent. Das heisst nicht, dass es den übrigen misslingt: Als «nicht gut bis gar nicht gut» eingeschätzt werden nur 9 beziehungsweise 10 Prozent, der grosse Rest liegt in einer breiten Mittelkategorie. Das sind keine Argumente für mehr Kontrolle, sondern Lernziele.

Die zwei Situationen, an denen Teams auseinanderfallen

Zwei Konstellationen kommen in fast jedem Haus vor und stehen in vielen Konzepten nicht.

Sexuelles Verhalten im halböffentlichen Raum

Jemand masturbiert im Gemeinschaftsraum, im Bus, in der Werkstatt. Teams spalten sich dann oft in die, die wegschauen wollen, und die, die sanktionieren wollen. Beides trifft es nicht. Die Handlung selbst ist legitim, der Ort ist es nicht, und die Aufgabe ist, das zu trennen und ohne Beschämung zu vermitteln: nicht «das tut man nicht», sondern «das gehört in dein Zimmer». Dazu gehört, dass es ein Zimmer gibt, in dem es möglich ist, und dass die Mitbewohnenden, die es gesehen haben, ebenfalls eine Antwort bekommen. Ohne gemeinsame Sprachregelung erlebt dieselbe Person je nach Schicht eine andere Reaktion, und genau daran scheitert das Lernen.

Ein Übergriff zwischen zwei Begleiteten

Das ist die schwierigste Lage. Die übergriffige Person ist selbst Klientin oder Klient, bleibt schutzbedürftig, kann nicht einfach gekündigt werden und wohnt vielleicht weiter im selben Stock. Die deutsche Einrichtungsstudie fordert ausdrücklich einen stärkeren Fokus auf Gewalt durch Mitbewohnende und Interventionsstrategien dafür. Was das Konzept vorher klären muss:

  • Wer entscheidet in den ersten 48 Stunden über die räumliche Trennung?
  • Wer begleitet die betroffene Person, wer die übergriffige? Es müssen zwei verschiedene sein.
  • Wer informiert Angehörige und Beistandspersonen, in welcher Reihenfolge?
  • Wie geht man damit um, wenn die betroffene Person keine Anzeige will, das Haus aber eine Schutzpflicht gegenüber allen Bewohnenden hat?

Wer diese Fragen erst im Ereignisfall stellt, verliert Tage, in denen vieles schon entschieden wird.

Was ein Sexualkonzept leisten muss

Viele Institutionen haben inzwischen ein Papier. Weniger haben eine Praxis. Ein brauchbares Konzept beantwortet mindestens diese Fragen:

  • Wo ist Privatsphäre garantiert? Ein abschliessbares Zimmer, eine verlässliche Klopfregel, eine Zeit ohne Kontrollgang. Ohne diese Grundlage ist alles Weitere Theorie.
  • Wer entscheidet was? Was entscheidet die Person selbst, was das Team, was die Beistandschaft, was die Leitung? Und wo haben Angehörige Mitsprache und wo nicht?
  • Wie wird Einwilligungsfähigkeit beurteilt, und von wem? Das Team beobachtet und dokumentiert, die rechtliche Beurteilung braucht bei strittigen Fragen eine ärztliche Abklärung und gegebenenfalls die Erwachsenenschutzbehörde.
  • Was gilt bei Kinderwunsch, Verhütung, Schwangerschaft?
  • Wie läuft eine Meldung? An wen, in welcher Frist, mit welcher Dokumentation, bei Verdacht auf Übergriffe zwischen Bewohnenden ebenso wie bei Verdacht gegen Mitarbeitende. Die Charta zur Prävention verlangt, dass dieses Vorgehen allen Mitarbeitenden, den begleiteten Personen und den Angehörigen bekannt ist.
  • Wer bildet weiter, und wie oft? Ein Konzept, das nicht regelmässig im Team besprochen wird, verliert nach wenigen Personalwechseln seine Wirkung.

Das Papier ist dabei der kleinere Teil. Der grössere ist die Verständigung im Team darüber, was man aushält. Eine Orientierung bietet der Leitfaden Sexualität, Intimität und Partnerschaft von INSOS Schweiz und Sexuelle Gesundheit Schweiz aus dem Jahr 2017.

Verhütung, Kinderwunsch, Schwangerschaft

Diese Frage wird am häufigsten offengelassen. Also konkret, soweit es ohne Einzelfallberatung geht.

Verhütung ist eine medizinische Massnahme. Damit gilt das Medizinrecht. Ist die Person bezüglich dieser Entscheidung urteilsfähig, entscheidet sie selbst; die SAMW-Richtlinien halten fest, dass Urteilsfähigkeit immer im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung beurteilt wird. Ist sie urteilsunfähig, sind nach Art. 378 ZGB bestimmte Personen der Reihe nach berechtigt, sie zu vertreten, etwa eine Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen oder, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten, Angehörige. Eine Teamsitzung ist kein Vertretungsorgan.

Dauerhafte Eingriffe sind streng geregelt. Das Sterilisationsgesetz schliesst die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person grundsätzlich aus und lässt sie nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu. Auch bei urteilsfähigen Personen unter umfassender Beistandschaft braucht es neben ihrer eigenen schriftlichen Zustimmung die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und der Erwachsenenschutzbehörde. Der UN-Ausschuss hat die Schweiz 2022 aufgefordert, Sterilisationen ohne Zustimmung der betroffenen Person zu verbieten. Kein Haus sollte dieses Thema ohne juristische Begleitung anfassen.

Elternschaft ist eine Frage, die ergebnisoffen geprüft werden muss und nicht vorweg beantwortet werden darf. Ob sie im Einzelfall trägt, hängt vor allem vom Unterstützungsnetz ab.

Und die Kostenfrage gehört dazu. Wer bezahlt die Beratung, die Verhütung, allenfalls die Begleitung einer Elternschaft? Das ist der Punkt, an dem gute Absichten regelmässig enden.

Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Er soll verhindern, dass ein Team in einer Sitzung entscheidet, was in eine Fachstelle gehört.

Der Konflikt mit den Angehörigen

Die Zusammenarbeit mit Angehörigen gehört zu den häufigsten Belastungen im Alltag. Eltern von Söhnen und Töchtern mit Beeinträchtigung tragen oft jahrzehntelange Sorge. Für sie ist die Vorstellung einer sexuellen Beziehung mit realen Ängsten verbunden: Ausnutzung, Schwangerschaft, Enttäuschung, Verlust der Übersicht. Diese Ängste sind ernst zu nehmen, und sie verschwinden nicht durch den Hinweis auf die UN-BRK.

Was hilft, ist ein früher und regelmässiger Austausch, nicht erst, wenn eine Beziehung entstanden ist. Die in Bern befragten Fachpersonen und Eltern nennen dasselbe: eine Zusammenarbeit, die in einem Konzept verankert ist, aktiv gestaltet wird, auf Augenhöhe stattfindet und fester Bestandteil des Berufsalltags ist.

Rechtlich ist die Lage bei erwachsenen Personen deutlicher, als viele Teams annehmen, und zwar in beide Richtungen. Art. 19c ZGB schliesst jede Vertretung aus, wenn ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist; die Entscheidung, eine sexuelle Beziehung einzugehen, gehört dazu. Weder Eltern noch eine Beistandsperson können dafür stellvertretend einwilligen. Umgekehrt gilt bei medizinischen Massnahmen, und dazu zählt Verhütung, das Vertretungsrecht, wenn eine Person urteilsunfähig ist. Wer beides in einen Topf wirft, entscheidet in der einen Richtung zu viel und in der anderen zu wenig.

Sexualassistenz, Sexualbegleitung und die Grauzonen

Was tun, wenn jemand Unterstützung braucht, um überhaupt sexuell aktiv sein zu können? Darf eine Betreuungsperson ein Hilfsmittel bereitlegen, beim Auskleiden helfen und dann den Raum verlassen, eine Verabredung organisieren, den Kontakt zu einer Sexualbegleiterin herstellen?

Die Fachsprache unterscheidet passive Sexualassistenz, die Bedingungen schafft, von aktiver Sexualassistenz, bei der Mitarbeitende selbst in die sexuelle Handlung einbezogen sind, und von Sexualbegleitung als bezahlter Dienstleistung von aussen. Die Seite Sexualassistenz und Sexualbegleitung ordnet diese Begriffe ausführlich. Passive Assistenz gehört zum Betreuungsauftrag und lässt sich regeln. Aktive Assistenz durch Mitarbeitende ist fachlich und arbeitsrechtlich ungeklärt und gehört nicht in die spontane Entscheidung einer einzelnen Person im Nachtdienst.

Wichtig ist, dass diese Grenze im Team gezogen wird und nicht von jeder Person neu. Mitarbeitende haben ihrerseits ein Recht darauf, nicht in Situationen zu geraten, die sie nicht wollen.

Bei der Sexualbegleitung sind für eine Institution drei rechtliche Punkte entscheidend.

  • Sexarbeit ist zulässig, aber kantonal und kommunal geregelt, teils mit Melde- und Bewilligungspflichten.
  • Art. 195 StGB stellt unter Strafe, wer «die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt». Mitarbeitende, die Termine, Räume und Abläufe festlegen, sollten wissen, dass diese Norm existiert.
  • Ist die begleitete Person bezüglich dieser konkreten Handlung urteilsunfähig, greift Art. 191 StGB, unabhängig davon, wie gut die Vermittlung gemeint war.

Ob eine Institution vermittelt, mitfinanziert oder lediglich nicht behindert, ist deshalb eine Entscheidung, die vor dem Einzelfall zu treffen ist und für die man sich juristisch beraten lässt.

Was Teams tatsächlich brauchen

Aus unserer Arbeit mit Institutionen seit 1998 zeigt sich ein Muster: Der Bedarf liegt selten beim Fachwissen über Sexualität. Er liegt bei drei anderen Dingen.

Erstens bei der Sprachfähigkeit im Team. Solange Kolleg*innen nicht miteinander über Sexualität reden können, ohne zu kichern oder abzubrechen, reden sie auch nicht mit den Bewohnenden darüber.

Zweitens beim Umgang mit der eigenen Reaktion. Eine Erektion bei der Grundpflege, eine Bewohnerin, die man beim Masturbieren antrifft, eine Zuneigungsbekundung, die man abwehren muss: Solche Situationen erzeugen Gefühle, die niemand im Dienstjournal notiert. Sie brauchen einen Ort, etwa in der Teamsupervision.

Drittens bei der Entscheidungssicherheit. Nicht jede Situation ist im Konzept vorgesehen. Ein Team, das den Grundgedanken verstanden hat, kann auch neue Fälle entscheiden. Ein Team, das nur Regeln kennt, ist bei jeder Abweichung ratlos.

Genau darauf ist unsere Seminarreihe Sexualität und Behinderung ausgelegt: sechs Tage für Fachpersonen und Teams aus Institutionen, einzelne Tage sind buchbar. Die nächste vollständige Reihe beginnt am 7. September 2027. Für Häuser, die es als Ganzes angehen wollen, gibt es dasselbe als interne Schulung. Was ein Team danach hat, ist nicht unbedingt Einigkeit. Es ist eine gemeinsame Sprache, in der sich präziser streiten lässt, und eine Grundlage, an der das eigene Konzept weiterentwickelt werden kann.

Der Satz, um den es geht

Sexualität ist kein Zusatzbedürfnis, das man Menschen mit Behinderung gewährt, wenn Zeit und Personal es zulassen. Sie ist Teil der Person, die dort wohnt.

Eine Institution kann das anerkennen oder ignorieren. Ignorieren führt nicht dazu, dass nichts passiert. Es führt dazu, dass es unbegleitet passiert, und damit riskanter für alle Beteiligten.

Häufige Fragen

Dürfen Menschen mit Behinderung in einer Institution eine sexuelle Beziehung führen?

Grundsätzlich ja. Sexuelle Selbstbestimmung gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung. Ein pauschales Verbot in der Hausordnung lässt sich rechtlich kaum halten, weil es in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) eingreift. Einschränkungen brauchen eine Begründung im Einzelfall, etwa bei fehlender Urteilsfähigkeit oder bei Hinweisen auf Ausnutzung.

Haben Eltern oder Beistandspersonen bei der Sexualität erwachsener Kinder mitzureden?

Über die Entscheidung, eine sexuelle Beziehung einzugehen, nicht. Nach Art. 19c ZGB ist bei Rechten, die so eng mit der Persönlichkeit verbunden sind, jede Vertretung ausgeschlossen. Anders bei medizinischen Massnahmen wie der Verhütung: Ist eine Person urteilsunfähig, entscheiden die nach Art. 378 ZGB vertretungsberechtigten Personen. Eine gute Zusammenarbeit mit Angehörigen ist in jedem Fall sinnvoll.

Wie wird Einwilligungsfähigkeit beurteilt?

Bezogen auf eine konkrete Entscheidung, nicht als Eigenschaft der Person. Eine Person kann in der Lage sein, einer Umarmung zuzustimmen, und nicht in der Lage, die Folgen einer Schwangerschaft zu überblicken. Das Team beobachtet und dokumentiert, was jemand versteht, äussert und ablehnt. Bei strittigen oder folgenschweren Fragen braucht es eine ärztliche Abklärung und gegebenenfalls die Erwachsenenschutzbehörde.

Wie hoch ist das Risiko sexueller Gewalt bei Menschen mit Behinderung?

Eine Metaanalyse von 2022 über 68 Studien kommt auf eine Odds Ratio von 2,27 gegenüber Menschen ohne Behinderung, bei Erwachsenen war das Risiko stärker erhöht als bei Minderjährigen. Für die Schweiz fehlen eigene Zahlen. Risikofaktoren in Einrichtungen sind nach einer deutschen Studie fehlende vertrauensvolle Beziehungen, die Abhängigkeit bei der Körperpflege und eine fehlende Kultur des grenzwahrenden Umgangs.

Welche Strafnormen sind für Institutionen wichtig?

Vor allem Art. 191 StGB zum Missbrauch urteilsunfähiger oder zum Widerstand unfähiger Personen und Art. 193 StGB zur Ausnützung einer Abhängigkeit, etwa durch Mitarbeitende. Der frühere Art. 192 StGB wurde per 1. Juli 2024 aufgehoben.

Braucht jede Institution ein Sexualkonzept?

Praktisch ja. Ohne Konzept entscheidet die Haltung der diensthabenden Person, und Bewohnende erleben je nach Schicht unterschiedliche Regeln. Ein Konzept, das nicht regelmässig im Team besprochen wird, verliert nach wenigen Personalwechseln seine Wirkung.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • UN-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109, Art. 16, 22, 23 und 25; für die Schweiz in Kraft seit 15.05.2014, fedlex.admin.ch
  • UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2022): Concluding observations on the initial report of Switzerland, CRPD/C/CHE/CO/1, un.org
  • Kollöffel, P. (2021): Pilotprojekt «S&B – Sexualität selbstbestimmt leben mit Beeinträchtigung». Eine Bedürfniserhebung aus der Praxis. Berner Gesundheit, insieme.ch
  • Mailhot Amborski, A., Bussières, E.-L., Vaillancourt-Morel, M.-P. & Joyal, C. C. (2022): Sexual Violence Against Persons With Disabilities: A Meta-Analysis. Trauma, Violence, & Abuse 23(4), 1330–1343, doi:10.1177/1524838021995975
  • Jones, L. u. a. (2012): Prevalence and risk of violence against children with disabilities: a systematic review and meta-analysis of observational studies. The Lancet 380(9845), 899–907, doi:10.1016/S0140-6736(12)60692-860692-8)
  • Bundesrat (16.06.2023): Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Schweiz. Bericht in Erfüllung des Postulats 20.3886, S. 12 f., admin.ch
  • Schröttle, M. & Hornberg, C. (2014): Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen. Ausmass, Risikofaktoren, Prävention. Im Auftrag des BMFSFJ, S. 9 f., bmbfsfj.bund.de
  • Verbandsübergreifende Arbeitsgruppe Prävention (2011, aktualisiert 2022): Charta zur Prävention von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen, charta-praevention.ch
  • INSOS Schweiz und Sexuelle Gesundheit Schweiz (2017): Sexualität, Intimität und Partnerschaft. Leitfaden für die Begleitung von Menschen mit Behinderung in institutionellen Wohnformen
  • SAMW (2019): Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis. Medizin-ethische Richtlinien, samw.ch
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 19c und 378; Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen, SR 211.111.1, Art. 6–8; Strafgesetzbuch, Art. 191, 193, 193a und 195, fedlex.admin.ch

Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.

Ben Kneubühler
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Sexualität Sexualpädagogik

«Nein heisst Nein» – und was das für den Unterricht bedeutet

Seit dem 1. Juli 2024 ist im Schweizer Sexualstrafrecht nicht mehr entscheidend, ob sich eine Person gewehrt hat, sondern ob eine sexuelle Handlung gegen ihren Willen geschah. Das ist eine juristische Änderung mit einer pädagogischen Konsequenz, die bisher kaum jemand gezogen hat.

Von Simone Dudle, Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich
Stand: September 2026

Wenn ein Gesetz verlangt, dass Menschen den Willen ihres Gegenübers erkennen, dann verlangt es eine Fähigkeit. Fähigkeiten entstehen nicht durch Inkrafttreten, sie entstehen durch Lernen.

Genau an dieser Stelle steht die Schweiz seit Juli 2024: Das revidierte Sexualstrafrecht setzt eine Kompetenz voraus, die im Bildungssystem nirgends verbindlich vermittelt wird.

«Nein heisst Nein» ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Revision des Schweizer Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024. Strafbar ist seither eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, auch ohne Gewalt oder Drohung, sowie das Ausnützen eines Schockzustands. Konsens meint im Unterricht mehr als das: die Fähigkeit, den eigenen Willen und den des Gegenübers wahrzunehmen, auszudrücken und zu respektieren.

Was sich am 1. Juli 2024 geändert hat

Bis dahin stand die Nötigung im Zentrum. Strafbar war, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischem Druck zu einer sexuellen Handlung zwang. Wer sich nicht wehrte, hatte es juristisch schwer.

Seit der Revision genügt der entgegenstehende Wille. Art. 189 Abs. 1 StGB lautet: «Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Art. 190 Abs. 1 sagt dasselbe für den Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren.

Vier Punkte daran sind für die pädagogische Arbeit wichtiger als die Paragrafen selbst.

  • Massgeblich ist der Wille, nicht die Gegenwehr. Das Gesetz verlangt keine Abwehrhandlung. Die Gesetzesmaterialien halten fest, dass sich der entgegenstehende Wille auch aus den Umständen ergeben kann; zu berücksichtigen sind der Rahmen und die Situation, in denen der Täter gehandelt hat.
  • Der Schockzustand ist eine eigene Variante. Hier ist Genauigkeit nötig, weil in der öffentlichen Darstellung viel Falsches steht: Das Wort «Erstarren» kommt im Gesetz nicht vor. Erfasst ist, wer einen Schockzustand ausnützt. Die Norm verlangt also, dass die andere Person den Zustand erkennt und ihn für die Handlung benutzt. Sie besagt nicht, dass Bewegungslosigkeit automatisch als geäusserter Widerspruch gilt. Die Strafrechtlerin Nora Scheidegger hat schon im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass unklar ist, was «Schockzustand» genau bedeutet und wie die Norm sich zu Art. 191 StGB verhält.
  • Die Nötigung ist nicht verschwunden. Sie steht weiterhin in Absatz 2 beider Artikel, mit deutlich höherem Strafrahmen: bis zu zehn Jahren bei Art. 189, ein bis zehn Jahre bei Art. 190. Die Revision hat einen Grundtatbestand darunter eingezogen.
  • Die Tatbestände sind geschlechtsneutral. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB ist nicht mehr auf Frauen als Opfer und den Beischlaf beschränkt, sondern erfasst beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für Jungen und Männer, die Gewalt erlebt haben, ändert das die Ausgangslage.

Zum Stealthing, dem heimlichen Entfernen des Kondoms: Es kann nach der Revision von Art. 190 Abs. 1 erfasst werden, weil der Geschlechtsverkehr ohne Kondom dann gegen den Willen der anderen Person geschieht. Im Gesetzestext selbst kommen weder «Stealthing» noch «Kondom» vor, die Strafbarkeit ergibt sich aus der Auslegung.

Sexuelle Belästigung, also Worte, Gesten und aufgedrängte Berührungen unterhalb dieser Schwelle, bleibt in Art. 198 StGB geregelt und ist ein Antragsdelikt.

Warum die Schweiz nicht «Nur Ja heisst Ja» gewählt hat

Im Parlament standen sich zwei Modelle gegenüber. Die Zustimmungslösung («Nur Ja heisst Ja») hätte verlangt, dass eine Zustimmung vorliegt. Die Widerspruchslösung verlangt, dass kein entgegenstehender Wille übergangen wird. Durchgesetzt hat sich die zweite, ergänzt um die Schockzustands-Variante.

Der Unterschied wirkt fein, ist aber pädagogisch folgenreich. Die Zustimmungslösung hätte eine einfache Lehrbotschaft ergeben: Frag nach. Die Widerspruchslösung verlangt etwas Anspruchsvolleres, nämlich die Fähigkeit, ein Nein auch dann zu erkennen, wenn es nicht ausgesprochen wird.

Das ist keine Kleinigkeit. Ein Nein zeigt sich häufig nicht als Satz, sondern als Wegdrehen, Verstummen, Erstarren, als plötzliche Steifheit im Körper oder als Ausweichen mit einer Ausrede. Die Psychologinnen Celia Kitzinger und Hannah Frith haben schon 1999 gezeigt, dass Ablehnung im Alltag selten mit einem ausdrücklichen «Nein» formuliert wird und dass junge Frauen diese indirekten Formen sehr genau kennen. Ihre Schlussfolgerung: Es sollte gar nicht nötig sein, «Nein» zu sagen, um als ablehnend verstanden zu werden.

Das Erkennen ist die schwierigere Seite. In einer repräsentativen Befragung von gfs.bern im Auftrag von Amnesty International Schweiz gaben 43 Prozent der Männer an, es sei für sie schwierig einzuschätzen, was das Gegenüber möchte. Wer Jugendliche auf dieses Recht vorbereiten will, muss ihnen beibringen, auch in der Erregung aufmerksam für das Gegenüber zu bleiben. Das ist eine körperbezogene Aufgabe, keine juristische.

Freezing ist keine Entscheidung

Hier liegt für mich der wichtigste Lerninhalt, und er kommt in kaum einem Unterrichtsmaterial vor.

Bei Bedrohung reagiert der Körper in einer abgestuften Abfolge, die in der Traumaforschung als Verteidigungskaskade beschrieben wird. Die Psychiaterin Kasia Kozlowska und Kollegen fassen sie in einer Übersicht von 2015 so zusammen: Am Anfang steht die Alarmbereitschaft. Kampf und Flucht sind aktive Abwehr. Das Freeze ist eine angehaltene Kampf- oder Fluchtreaktion, eine aufmerksame, angespannte Bewegungslosigkeit, die früh auftreten kann. Die tonische Immobilität und die kollabierte Immobilität sind letzte Reaktionen auf eine ausweglose Bedrohung, wenn aktive Abwehr gescheitert oder nicht möglich ist.

Umgangssprachlich wird das alles zu «Freezing» zusammengezogen. Für den Unterricht zählt, was diese Zustände gemeinsam haben: Sie sind keine Entscheidung, keine Passivität und kein Einverständnis. Es sind unwillkürliche Reaktionen, die sich nicht abstellen lassen.

Und sie sind häufig. In einer schwedischen Studie wurden 298 Frauen befragt, die innerhalb eines Monats nach einer Vergewaltigung eine Notfallklinik aufgesucht hatten. 70 Prozent berichteten eine deutliche tonische Immobilität während der Tat, 48 Prozent eine extreme. Die tonische Immobilität hing mit einer späteren posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depressionen zusammen.

Viele Betroffene kennen diese Reaktion nicht und machen sich Vorwürfe, sich nicht gewehrt zu haben. Eine niederländische Forschungsgruppe beschreibt Abwehrreaktionen wie die tonische Immobilität als häufig, aber unbekannt, und als Quelle von Scham und Schuldgefühlen. Sie prüft derzeit in einer randomisierten Studie, ob Aufklärung darüber diese Gefühle bei Jugendlichen verringert. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Dazu passt eine Schweizer Zahl: In einer Befragung von gfs.bern von 2019 hatten nur 8 Prozent der Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt hatten, Strafanzeige erstattet, und 51 Prozent waren sich nicht sicher, ob sie überhaupt das Recht dazu hätten.

Wer als Fünfzehnjährige gelernt hat, dass Bewegungslosigkeit eine normale Schutzreaktion ist, hat nach einem Übergriff eine andere Erklärung zur Hand als «Ich habe mich ja nicht gewehrt». Ob das die Selbstvorwürfe tatsächlich senkt oder die Bereitschaft zur Anzeige erhöht, ist noch nicht belegt. Es ist ein plausibles Ziel, kein nachgewiesener Effekt.

Dasselbe gilt für eine zweite körperliche Tatsache, die noch seltener ausgesprochen wird: Der Körper kann sexuell reagieren, auch wenn die Person nicht einverstanden ist. Feuchtwerden, Erektion, sogar ein Orgasmus schliessen einen Übergriff nicht aus. Roy Levin und Willy van Berlo kommen in einer Übersichtsarbeit zum Schluss, dass Erregung und Orgasmus bei nicht einvernehmlicher Stimulation vorkommen können und kein Einverständnis anzeigen. Eine neuere Übersicht bestätigt, dass genitale Erregung bei Betroffenen beiderlei Geschlechts vorkommt; wie häufig, lässt sich wegen der unterschiedlichen Methoden nicht bestimmen.

Dahinter steht ein im Labor gut belegter Befund. Genitale Reaktion und subjektiv erlebte Erregung stimmen oft nicht überein, bei Frauen deutlich weniger als bei Männern, wie eine Metaanalyse von Meredith Chivers und Kolleg*innen über 132 Studien zeigt. Im körperbezogenen Modell Sexocorporel arbeiten wir mit dieser Unterscheidung ohnehin. Jugendliche, die davon nichts wissen, deuten die eigene Körperreaktion leicht als Beweis gegen sich selbst.

Sechs Lernziele, die sich daraus ergeben

Wer «Nein heisst Nein» unterrichten will, kommt mit dem Slogan nicht weit. Konkret geht es um Folgendes:

  • Die eigenen Signale kennen. Woran merke ich selbst, dass ich etwas nicht will? Bei vielen Menschen meldet sich der Körper vor dem Kopf.
  • Die Signale anderer lesen. Wegdrehen, Erstarren, Verstummen, mechanisches Mitmachen. Wer unsicher ist, fragt, und wartet die Antwort ab.
  • Ein Nein aushalten. Zurückweisung ist unangenehm, aber keine Kränkung und kein Verhandlungsauftakt.
  • Wissen, dass Zustimmung widerruflich ist. Ein Ja zu Beginn ist kein Ja für alles Weitere und kein Ja für später.
  • Freezing und Körperreaktionen einordnen: Erstarren und körperliche Erregung sind kein Einverständnis.
  • Die Rechtslage kennen. Was strafbar ist, wo man sich meldet, und dass eine Anzeige möglich ist, auch wenn man sich nicht gewehrt hat.

Diese Ziele sind nicht in einer Doppelstunde erreichbar, und sie sind nicht durch ein Merkblatt zu ersetzen. Sie brauchen Übung, Gespräch und eine Fachperson, die das Thema aushält.

Wie eine solche Lektion aussehen kann

Viele Lehrpersonen sagen, sie wüssten nicht, wie man das unterrichtet, ohne dass es peinlich oder übergriffig wird. Deshalb ein Aufbau, der sich in unserer Arbeit bewährt hat.

  1. Nicht mit Sexualität einsteigen. Grenzen lassen sich an harmlosen Beispielen üben, und dort lernen Jugendliche mehr, weil sie nicht abwehren müssen. Wer darf mein Handy nehmen? Wer darf sich neben mich setzen? Wie merke ich, dass mir jemand zu nahe kommt, bevor ich es sage? Erst wenn diese Wahrnehmung sitzt, wird sie auf sexuelle Situationen übertragen.
  2. Körperwahrnehmung kommt vor Kommunikation. Bevor jemand ein Nein aussprechen kann, muss er es bemerken. Eine einfache Übung: Wo im Körper merkst du, dass dir etwas nicht passt? Magen, Brust, Kiefer, Schultern sind häufige Antworten.
  3. Zweideutige Situationen besprechen, nicht eindeutige. Ein klarer Übergriff ist kein Lernmaterial, weil ihn alle erkennen. Interessant sind die Situationen, in denen unklar ist, was gilt: jemand wird still, jemand lacht und weicht aus, jemand sagt zuerst ja und wird dann steif.
  4. Die Rechtslage kommt am Schluss, nicht am Anfang. Wer mit dem Strafgesetzbuch beginnt, hat eine Belehrungsstunde. Wer mit Wahrnehmung beginnt und am Schluss zeigt, dass das Gesetz genau das abbildet, hat einen Zusammenhang hergestellt.
  5. Immer mit einer Adresse enden. Jede Einheit zu diesem Thema löst bei einzelnen Jugendlichen etwas aus, das nicht in der Stunde bleibt. Wer keine Anlaufstelle nennt, lässt sie damit allein.

Dazu kommt ein Rahmen, der oft vergessen geht. In jeder Klasse können Jugendliche sitzen, die selbst etwas erlebt haben. Deshalb das Thema eine Woche vorher ankündigen, damit niemand unvorbereitet hineingerät. Eine Ausstiegsmöglichkeit ohne Begründung anbieten. Vorher mit Schulsozialarbeit und Schulleitung klären, wer während und nach der Stunde erreichbar ist. Keine Rollenspiele mit sexuellem Inhalt. Keine Selbstoffenbarung im Plenum, auch nicht freiwillig. Und ein Nachgespräch anbieten statt nur einer Telefonnummer an der Wandtafel. Material für solche Lektionen steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.

Warum «Nein sagen lernen» nicht reicht

In vielen Präventionsangeboten liegt der Schwerpunkt darauf, Mädchen und junge Frauen im Neinsagen zu stärken. Das kann wirken. Eine kanadische Studie mit Studentinnen im ersten Studienjahr zeigte, dass ein gut gemachtes Widerstandsprogramm das Risiko einer vollendeten Vergewaltigung innerhalb eines Jahres fast halbierte, von 9,8 auf 5,2 Prozent.

Als alleiniges Lernziel greift es trotzdem zu kurz. Es richtet sich nur an die Person, die einen Übergriff erleben könnte, und es geht an der Rechtslage vorbei: Strafbar macht sich, wer einen entgegenstehenden Willen übergeht, nicht, wer ihn zu leise geäussert hat.

Deshalb braucht es beide Seiten. Wer eine sexuelle Handlung initiiert, trägt die Verantwortung dafür, sich zu vergewissern. Diese Botschaft richtet sich an alle Beteiligten, und sie ist auch für junge Männer entlastend: Sie macht klar, was von ihnen erwartet wird, statt sie unter Generalverdacht zu stellen.

Diese Umstellung verändert in einer Klasse die Gesprächsdynamik. Solange nur über «Nein sagen» geredet wird, hören Jungen zu und fühlen sich nicht gemeint. Sobald über «sich vergewissern» geredet wird, reden sie mit.

Konsens ist mehr als Straflosigkeit

Das Strafrecht markiert die untere Grenze. Es beschreibt, was verboten ist, nicht, was gut ist.

Eine sexuelle Begegnung, in der niemand widersprochen hat, ist strafrechtlich einwandfrei, aber nicht unbedingt gewollt. In einer US-Studie führten 160 Studierende in festen Beziehungen zwei Wochen lang Tagebuch. 38 Prozent stimmten in dieser Zeit sexuellen Handlungen zu, die sie eigentlich nicht wollten, meist um dem Gegenüber entgegenzukommen, Nähe zu fördern oder Spannungen zu vermeiden. Die meisten erlebten das nicht als negativ. Zustimmen und Wollen sind also zweierlei, und beides lässt sich besprechen.

Deshalb gehört zum Thema Konsens ein zweiter Strang, der über das Recht hinausgeht: Wie sage ich, was ich mag? Wie frage ich, ohne dass es sich wie ein Formular anfühlt? Wie ändere ich mittendrin die Richtung? Jugendliche halten das oft für unmöglich, weil ihnen niemand gezeigt hat, wie es klingt.

Der Lehrplan 21 bietet dafür einen Anknüpfungspunkt. Die Kompetenz ERG.5.3 verlangt auf der Sekundarstufe I, dass Schülerinnen und Schüler «Beziehungen, Liebe und Sexualität reflektieren und ihre Verantwortung einschätzen» können. Das Wort Verantwortung steht dort bereits. Es muss nur gefüllt werden.

Für Institutionen: Einwilligungsfähigkeit

In Institutionen der Behindertenhilfe, in der Psychiatrie und in der Alterspflege stellt sich die Frage in verschärfter Form. Dort geht es nicht nur darum, ob jemand zugestimmt hat, sondern ob er zustimmen konnte.

Die Antwort darauf ist heikler, als sie in Merkblättern erscheint. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hält für die Medizin fest: «Urteilsfähigkeit wird nicht allgemein beurteilt, sondern immer im Hinblick auf eine konkrete Willensäusserung und eine bestimmte Entscheidung.» Eine Person kann in der Lage sein, einer Umarmung zuzustimmen, und nicht in der Lage, die Folgen einer Schwangerschaft zu überblicken.

Die Normen, die dahinterstehen, fehlen in vielen Konzepten. Art. 191 StGB stellt unter Strafe, wer «eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht», mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Für Mitarbeitende kommt Art. 193 StGB dazu, die Ausnützung einer Notlage oder einer durch ein Arbeitsverhältnis oder anderweitig begründeten Abhängigkeit, mit bis zu fünf Jahren.

Teams, die das nicht differenzieren, landen bei einer von zwei falschen Lösungen: Sie verbieten pauschal, oder sie schauen weg. Beides verletzt Rechte, im ersten Fall das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, im zweiten den Schutzauftrag. Wir behandeln diese Fragen in der Seminarreihe Sexualität und Behinderung; die Begriffe Sexualassistenz und Sexualbegleitung ordnet die Seite Sexualassistenz und Sexualbegleitung.

Was jetzt zu tun ist

Das revidierte Sexualstrafrecht ist in Kraft. Die Bildungsseite hat noch nicht nachgezogen: Es gibt keine verbindliche Vorgabe, die Konsens als Lernziel festschreibt.

Bis das geschieht, liegt es bei den einzelnen Schulen, Institutionen und Fachpersonen. Im Diplomlehrgang Sexualpädagogik ist Konsens fester Bestandteil.

Zwei Unterrichtsstunden reichen nicht, um jemanden zu schützen. Sie reichen möglicherweise dafür, dass eine Sechzehnjährige nach einem Übergriff eine andere Erklärung zur Hand hat als «Ich habe mich ja nicht gewehrt». Mehr lässt sich nicht versprechen, und weniger ist es auch nicht.

Häufige Fragen

Seit wann gilt in der Schweiz «Nein heisst Nein»?

Seit dem 1. Juli 2024. Strafbar ist seither eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, auch ohne Gewalt oder Drohung, sowie das Ausnützen eines Schockzustands (Art. 189 und 190 StGB). Eine Gegenwehr ist nicht Voraussetzung.

Gilt in der Schweiz die Zustimmungslösung «Nur Ja heisst Ja»?

Nein. Das Parlament hat sich für die Widerspruchslösung entschieden, ergänzt um die Variante des Schockzustands. Eine ausdrückliche Zustimmung ist rechtlich nicht verlangt. Strafbar ist, wer gegen den Willen einer Person handelt; dieser Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Was bedeutet Freezing?

Freezing ist der umgangssprachliche Begriff für unwillkürliche Erstarrungsreaktionen bei Bedrohung. Fachlich wird unterschieden zwischen dem Freeze, einer aufmerksamen, angespannten Bewegungslosigkeit, und der tonischen Immobilität, einer tiefen Lähmung bei ausweglos erlebter Bedrohung. Beides ist keine Entscheidung und kein Einverständnis. Das Gesetz spricht nicht von Freezing, sondern erfasst das Ausnützen eines Schockzustands.

Ist Stealthing strafbar?

Stealthing, das heimliche Entfernen des Kondoms, kann seit der Revision vom 1. Juli 2024 als sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person nach Art. 190 StGB erfasst werden. Das Gesetz nennt Stealthing nicht ausdrücklich; die Strafbarkeit ergibt sich aus der Auslegung.

Können auch Männer Opfer einer Vergewaltigung sein?

Ja. Art. 190 StGB ist seit der Revision geschlechtsneutral formuliert und erfasst beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten.

Bedeutet körperliche Erregung während eines Übergriffs Einverständnis?

Nein. Genitale Erregung und sogar ein Orgasmus können auch bei nicht einvernehmlichen Handlungen auftreten. Laut einer Metaanalyse über 132 Studien stimmen genitale Reaktion und erlebte Erregung oft nicht überein, bei Frauen noch weniger als bei Männern. Ein Einverständnis zeigt die Körperreaktion nicht an.

Ist Konsens ein Thema im Lehrplan 21?

Indirekt. Die Kompetenz ERG.5.3 auf der Sekundarstufe I verlangt, dass Jugendliche Beziehungen, Liebe und Sexualität reflektieren und ihre Verantwortung einschätzen können. Im ersten und zweiten Zyklus sollen Kinder unangenehme Berührungen benennen, Nein sagen und Hilfe holen (NMG.1.2). Eine ausdrückliche Vorgabe zu Konsens enthält der Lehrplan nicht.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 189, 190, 191, 193 und 198; Fassung in Kraft seit 01.07.2024, fedlex.admin.ch
  • Scheidegger, N. (2023): «Nein heisst Nein +». Revision von Art. 190 StGB. Vortrag, Universität Zürich, 20.04.2023, mit Zitat aus den Gesetzesmaterialien (BBl 2022), PDF
  • Kozlowska, K., Walker, P., McLean, L. & Carrive, P. (2015): Fear and the Defense Cascade: Clinical Implications and Management. Harvard Review of Psychiatry 23(4), 263–287, doi:10.1097/HRP.0000000000000065
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  • Knipschild, R. u. a. (2024): BLAME-LESS STUDY: a two-arm randomized controlled trial. Rationale, study design, and methods. European Journal of Psychotraumatology 15(1), 2315794, doi:10.1080/20008066.2024.2315794
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  • gfs.bern (2019): Befragung sexuelle Gewalt an Frauen. Im Auftrag von Amnesty International Schweiz, S. 16, gfsbern.ch
  • gfs.bern (2022): Wahrnehmung sexuelle Beziehungen und Gewalt. Im Auftrag von Amnesty International Schweiz, S. 30, gfsbern.ch
  • SAMW (2019): Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis. Medizin-ethische Richtlinien, S. 22, samw.ch
  • D-EDK: Sexualkundlicher Unterricht im Lehrplan 21, 05.06.2018, lehrplan21.ch

Simone Dudle, M.A. Sexologie, ist Studiengangsleiterin des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich. Sie arbeitet als freischaffende Sexualpädagogin, als Sexualtherapeutin in eigener Praxis und als systemische Therapeutin, und sie unterrichtet als Lehrerin.

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ISP Allgemein Sexualpädagogik

Zum Fall Berneck: Was zu altersgerechter Sexualpädagogik gehört

Die im NZZ-Artikel beschriebenen Inhalte sind aus meiner Sicht weder ungewöhnlich noch grenzüberschreitend. Entscheidend ist, wie sie vermittelt und in den Unterricht eingebettet werden.

Von Ben Kneubühler, Institutsleiter und Studienleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik am ISP Zürich

Die NZZ berichtet über eine Strafanzeige gegen eine Sexualpädagogin, die eine vierte Klasse in Berneck unterrichtet hat. Als problematisch werden unter anderem Darstellungen nackter Körper, das Sprechen über gleichgeschlechtliche Liebe und geschlechtliche Vielfalt sowie eine Aussage zu möglichen Schmerzen beim ersten Geschlechtsverkehr genannt.

Aus meiner fachlichen Sicht gehören diese Themen grundsätzlich zum normalen Rahmen professioneller und altersgerechter Sexualpädagogik. In den beschriebenen Inhalten erkenne ich weder Pornografie noch eine fachliche Grenzüberschreitung.

Das bedeutet nicht, dass sich die konkrete Unterrichtsstunde ohne weitere Informationen abschliessend beurteilen lässt. Dafür müssten der tatsächliche Ablauf, die gestellten Kinderfragen, der genaue Wortlaut, die verwendeten Materialien und die pädagogische Einbettung bekannt sein. Der fehlende Kontext macht die genannten Themen aber nicht automatisch verdächtig.

Kinder stellen direkte Fragen

Wenn ein Kind fragt, ob der erste Geschlechtsverkehr wehtut, braucht es eine ehrliche und verständliche Antwort. Man kann erklären, dass Menschen ein Eindringen unterschiedlich erleben und dass starke Anspannung oder Verkrampfung dazu beitragen können, dass es unangenehm oder schmerzhaft wird.

Zu einer angemessenen Antwort gehört auch, dass niemand Schmerzen aushalten muss, dass sexuelle Erfahrungen freiwillig sein müssen und dass man jederzeit langsamer werden, etwas verändern oder aufhören kann.

Eine solche Antwort fordert Kinder nicht zu sexuellen Handlungen auf. Sie nimmt ihre Frage ernst und vermittelt Wissen, das ihnen hilft, körperliche Erfahrungen später einordnen zu können.

Kinder kommen heute auf vielen Wegen mit Informationen über Sexualität in Kontakt. Eine Fachperson muss deshalb auch auf Fragen reagieren können, die nicht im vorbereiteten Unterrichtsplan stehen. Fragen nicht zu beantworten, nur weil Erwachsene das Thema unangenehm finden, wäre keine verantwortungsvolle Sexualpädagogik.

Altersgerecht bedeutet nicht, Sexualität auszublenden

Altersgerechtigkeit zeigt sich nicht allein darin, welche Themen vorkommen. Entscheidend ist vor allem, wie darüber gesprochen wird: in welcher Sprache, mit welcher Ausführlichkeit, mit welchen Materialien und in welchem pädagogischen Zusammenhang.

Nackte Körper sind nicht per se sexualisierend. Die Begriffe Vulva und Penis sind keine unangemessenen Wörter. Auch gleichgeschlechtliche Liebe und geschlechtliche Vielfalt gehören zur gesellschaftlichen Realität und können Kindern sachlich und verständlich vermittelt werden.

Ebenso ist eine pädagogische Darstellung von Geschlechtsverkehr nicht allein deshalb pornografisch, weil sie einen sexuellen Vorgang zeigt. Pornografie und sexuelle Bildung unterscheiden sich grundlegend in Absicht, Darstellung und Kontext.

Sexualpädagogik vermittelt zudem mehr als biologische Fakten. Sie unterstützt Kinder darin, Sprache für ihren Körper und ihre Empfindungen zu entwickeln, eigene Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und die Grenzen anderer zu respektieren.

Der Ansatz des ISP Zürich ist entwicklungsbezogen, erfahrungsorientiert und körperbezogen. Im Diplomlehrgang werden theoretisches Wissen, praktische Übungen, Selbsterfahrung und sexualpädagogische Vermittlungskompetenzen miteinander verbunden.

Für eine fachliche Beurteilung braucht es den gesamten Unterricht

Im vorliegenden Fall werden Aussagen von Kindern durch Eltern und anschliessend durch eine Strafanzeige und die Medien wiedergegeben. Die Schule weist darauf hin, dass einzelne Schilderungen unvollständig oder missverständlich sein könnten. Der Artikel hält selbst fest, dass Aussage gegen Aussage steht.

Das bedeutet nicht, dass Rückmeldungen von Kindern oder Eltern nicht ernst genommen werden sollen. Es bedeutet aber, dass ein aus zweiter oder dritter Hand wiedergegebener Satz keine ausreichende Grundlage für eine fachliche Verurteilung bildet.

Eine seriöse Beurteilung müsste die Unterrichtsplanung, die Lernziele, die verwendeten Materialien, den Gesprächsverlauf und den Umgang der Fachperson mit den Reaktionen der Kinder einbeziehen.

Bezeichnungen wie «Anleitung zum Porno» setzen dagegen bereits ein Urteil, bevor eine solche Prüfung stattgefunden hat. Das trägt zur Polarisierung bei, klärt aber nicht, ob der Unterricht fachlich angemessen war.

Transparenz gegenüber Eltern bleibt wichtig

Schulen sollten Eltern vorab über Ziele, Themen und Rahmenbedingungen sexualpädagogischer Angebote informieren. Im Fall Berneck wurde die fehlende vorgängige Information vonseiten der Schule als Fehler anerkannt.

Eine gute Elterninformation schafft Vertrauen und ermöglicht Rückfragen. Sie kann jedoch nicht jede spontane Frage vorhersehen, die Kinder im Unterricht stellen. Ebenso wenig bedeutet Transparenz, dass einzelne Eltern ein Vetorecht gegenüber fachlich begründeten Unterrichtsinhalten erhalten.

Auch nach dem Unterricht sollten Schulen und Fachpersonen bereit sein, ihre Materialien und Entscheidungen nachvollziehbar zu erläutern.

Sexualpädagogik braucht Qualität – und Rückhalt

Sexualpädagog*innen tragen eine grosse Verantwortung. Sie müssen ihren Unterricht sorgfältig planen, ihre Sprache an die Zielgruppe anpassen, Materialien bewusst auswählen und ihre Entscheidungen fachlich begründen können.

Gleichzeitig brauchen sie den Rückhalt, direkte Fragen von Kindern beantworten zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, dass einzelne Sätze aus dem Zusammenhang gelöst und als strafbares Verhalten dargestellt werden.

Die im NZZ-Artikel beschriebenen Inhalte geben aus meiner Sicht keinen Anlass, von Pornografie oder einer grundsätzlichen Grenzüberschreitung zu sprechen. Ob jedes Detail der Durchführung gelungen war, kann nur anhand des vollständigen Unterrichtsverlaufs geprüft werden.

Professionelle Sexualpädagogik zeichnet sich nicht dadurch aus, dass sie schwierigen Fragen ausweicht. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie diese sorgfältig, verständlich und ohne Beschämung beantwortet.

Hier zum NZZ-Artikel:
https://www.nzz.ch/schweiz/der-erste-geschlechtsverkehr-moege-schmerzhaft-sein-doch-es-gehe-schon-wenn-man-sich-entspanne-sagt-eine-sexualpaedagogin-vor-primarschuelern-ld.10014425

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Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.