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«Nein heisst Nein» – und was das für den Unterricht bedeutet

Seit dem 1. Juli 2024 ist im Schweizer Sexualstrafrecht nicht mehr entscheidend, ob sich eine Person gewehrt hat, sondern ob eine sexuelle Handlung gegen ihren Willen geschah. Das ist eine juristische Änderung mit einer pädagogischen Konsequenz, die bisher kaum jemand gezogen hat.

Von Ben Kneubühler, Institutsleiter des ISP Zürich
Stand: September 2026

Wenn ein Gesetz verlangt, dass Menschen den Willen ihres Gegenübers erkennen, dann verlangt es eine Fähigkeit. Fähigkeiten entstehen nicht durch Inkrafttreten, sie entstehen durch Lernen.

Genau an dieser Stelle steht die Schweiz seit Juli 2024: Das revidierte Sexualstrafrecht setzt eine Kompetenz voraus, die im Bildungssystem nirgends verbindlich vermittelt wird.

«Nein heisst Nein» ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Revision des Schweizer Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024. Strafbar ist seither eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, auch ohne Gewalt oder Drohung, sowie das Ausnützen eines Schockzustands. Konsens meint im Unterricht mehr als das: die Fähigkeit, den eigenen Willen und den des Gegenübers wahrzunehmen, auszudrücken und zu respektieren.

Was sich am 1. Juli 2024 geändert hat

Bis dahin stand die Nötigung im Zentrum. Strafbar war, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischem Druck zu einer sexuellen Handlung zwang. Wer sich nicht wehrte, hatte es juristisch schwer.

Seit der Revision genügt der entgegenstehende Wille. Art. 189 Abs. 1 StGB lautet: «Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Art. 190 Abs. 1 sagt dasselbe für den Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren.

Vier Punkte daran sind für die pädagogische Arbeit wichtiger als die Paragrafen selbst.

  • Massgeblich ist der Wille, nicht die Gegenwehr. Das Gesetz verlangt keine Abwehrhandlung. Die Gesetzesmaterialien halten fest, dass sich der entgegenstehende Wille auch aus den Umständen ergeben kann; zu berücksichtigen sind der Rahmen und die Situation, in denen der Täter gehandelt hat.
  • Der Schockzustand ist eine eigene Variante. Hier ist Genauigkeit nötig, weil in der öffentlichen Darstellung viel Falsches steht: Das Wort «Erstarren» kommt im Gesetz nicht vor. Erfasst ist, wer einen Schockzustand ausnützt. Die Norm verlangt also, dass die andere Person den Zustand erkennt und ihn für die Handlung benutzt. Sie besagt nicht, dass Bewegungslosigkeit automatisch als geäusserter Widerspruch gilt. Die Strafrechtlerin Nora Scheidegger hat schon im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass unklar ist, was «Schockzustand» genau bedeutet und wie die Norm sich zu Art. 191 StGB verhält.
  • Die Nötigung ist nicht verschwunden. Sie steht weiterhin in Absatz 2 beider Artikel, mit deutlich höherem Strafrahmen: bis zu zehn Jahren bei Art. 189, ein bis zehn Jahre bei Art. 190. Die Revision hat einen Grundtatbestand darunter eingezogen.
  • Die Tatbestände sind geschlechtsneutral. Vergewaltigung nach Art. 190 StGB ist nicht mehr auf Frauen als Opfer und den Beischlaf beschränkt, sondern erfasst beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für Jungen und Männer, die Gewalt erlebt haben, ändert das die Ausgangslage.

Zum Stealthing, dem heimlichen Entfernen des Kondoms: Es kann nach der Revision von Art. 190 Abs. 1 erfasst werden, weil der Geschlechtsverkehr ohne Kondom dann gegen den Willen der anderen Person geschieht. Im Gesetzestext selbst kommen weder «Stealthing» noch «Kondom» vor, die Strafbarkeit ergibt sich aus der Auslegung.

Sexuelle Belästigung, also Worte, Gesten und aufgedrängte Berührungen unterhalb dieser Schwelle, bleibt in Art. 198 StGB geregelt und ist ein Antragsdelikt.

Warum die Schweiz nicht «Nur Ja heisst Ja» gewählt hat

Im Parlament standen sich zwei Modelle gegenüber. Die Zustimmungslösung («Nur Ja heisst Ja») hätte verlangt, dass eine Zustimmung vorliegt. Die Widerspruchslösung verlangt, dass kein entgegenstehender Wille übergangen wird. Durchgesetzt hat sich die zweite, ergänzt um die Schockzustands-Variante.

Der Unterschied wirkt fein, ist aber pädagogisch folgenreich. Die Zustimmungslösung hätte eine einfache Lehrbotschaft ergeben: Frag nach. Die Widerspruchslösung verlangt etwas Anspruchsvolleres, nämlich die Fähigkeit, ein Nein auch dann zu erkennen, wenn es nicht ausgesprochen wird.

Das ist keine Kleinigkeit. Ein Nein zeigt sich häufig nicht als Satz, sondern als Wegdrehen, Verstummen, Erstarren, als plötzliche Steifheit im Körper oder als Ausweichen mit einer Ausrede. Die Psychologinnen Celia Kitzinger und Hannah Frith haben schon 1999 gezeigt, dass Ablehnung im Alltag selten mit einem ausdrücklichen «Nein» formuliert wird und dass junge Frauen diese indirekten Formen sehr genau kennen. Ihre Schlussfolgerung: Es sollte gar nicht nötig sein, «Nein» zu sagen, um als ablehnend verstanden zu werden.

Das Erkennen ist die schwierigere Seite. In einer repräsentativen Befragung von gfs.bern im Auftrag von Amnesty International Schweiz gaben 43 Prozent der Männer an, es sei für sie schwierig einzuschätzen, was das Gegenüber möchte. Wer Jugendliche auf dieses Recht vorbereiten will, muss ihnen beibringen, auch in der Erregung aufmerksam für das Gegenüber zu bleiben. Das ist eine körperbezogene Aufgabe, keine juristische.

Freezing ist keine Entscheidung

Hier liegt für mich der wichtigste Lerninhalt, und er kommt in kaum einem Unterrichtsmaterial vor.

Bei Bedrohung reagiert der Körper in einer abgestuften Abfolge, die in der Traumaforschung als Verteidigungskaskade beschrieben wird. Die Psychiaterin Kasia Kozlowska und Kollegen fassen sie in einer Übersicht von 2015 so zusammen: Am Anfang steht die Alarmbereitschaft. Kampf und Flucht sind aktive Abwehr. Das Freeze ist eine angehaltene Kampf- oder Fluchtreaktion, eine aufmerksame, angespannte Bewegungslosigkeit, die früh auftreten kann. Die tonische Immobilität und die kollabierte Immobilität sind letzte Reaktionen auf eine ausweglose Bedrohung, wenn aktive Abwehr gescheitert oder nicht möglich ist.

Umgangssprachlich wird das alles zu «Freezing» zusammengezogen. Für den Unterricht zählt, was diese Zustände gemeinsam haben: Sie sind keine Entscheidung, keine Passivität und kein Einverständnis. Es sind unwillkürliche Reaktionen, die sich nicht abstellen lassen.

Und sie sind häufig. In einer schwedischen Studie wurden 298 Frauen befragt, die innerhalb eines Monats nach einer Vergewaltigung eine Notfallklinik aufgesucht hatten. 70 Prozent berichteten eine deutliche tonische Immobilität während der Tat, 48 Prozent eine extreme. Die tonische Immobilität hing mit einer späteren posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depressionen zusammen.

Viele Betroffene kennen diese Reaktion nicht und machen sich Vorwürfe, sich nicht gewehrt zu haben. Eine niederländische Forschungsgruppe beschreibt Abwehrreaktionen wie die tonische Immobilität als häufig, aber unbekannt, und als Quelle von Scham und Schuldgefühlen. Sie prüft derzeit in einer randomisierten Studie, ob Aufklärung darüber diese Gefühle bei Jugendlichen verringert. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Dazu passt eine Schweizer Zahl: In einer Befragung von gfs.bern von 2019 hatten nur 8 Prozent der Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt hatten, Strafanzeige erstattet, und 51 Prozent waren sich nicht sicher, ob sie überhaupt das Recht dazu hätten.

Wer als Fünfzehnjährige gelernt hat, dass Bewegungslosigkeit eine normale Schutzreaktion ist, hat nach einem Übergriff eine andere Erklärung zur Hand als «Ich habe mich ja nicht gewehrt». Ob das die Selbstvorwürfe tatsächlich senkt oder die Bereitschaft zur Anzeige erhöht, ist noch nicht belegt. Es ist ein plausibles Ziel, kein nachgewiesener Effekt.

Dasselbe gilt für eine zweite körperliche Tatsache, die noch seltener ausgesprochen wird: Der Körper kann sexuell reagieren, auch wenn die Person nicht einverstanden ist. Feuchtwerden, Erektion, sogar ein Orgasmus schliessen einen Übergriff nicht aus. Roy Levin und Willy van Berlo kommen in einer Übersichtsarbeit zum Schluss, dass Erregung und Orgasmus bei nicht einvernehmlicher Stimulation vorkommen können und kein Einverständnis anzeigen. Eine neuere Übersicht bestätigt, dass genitale Erregung bei Betroffenen beiderlei Geschlechts vorkommt; wie häufig, lässt sich wegen der unterschiedlichen Methoden nicht bestimmen.

Dahinter steht ein im Labor gut belegter Befund. Genitale Reaktion und subjektiv erlebte Erregung stimmen oft nicht überein, bei Frauen deutlich weniger als bei Männern, wie eine Metaanalyse von Meredith Chivers und Kolleg*innen über 132 Studien zeigt. Im körperbezogenen Modell Sexocorporel arbeiten wir mit dieser Unterscheidung ohnehin. Jugendliche, die davon nichts wissen, deuten die eigene Körperreaktion leicht als Beweis gegen sich selbst.

Sechs Lernziele, die sich daraus ergeben

Wer «Nein heisst Nein» unterrichten will, kommt mit dem Slogan nicht weit. Konkret geht es um Folgendes:

  • Die eigenen Signale kennen. Woran merke ich selbst, dass ich etwas nicht will? Bei vielen Menschen meldet sich der Körper vor dem Kopf.
  • Die Signale anderer lesen. Wegdrehen, Erstarren, Verstummen, mechanisches Mitmachen. Wer unsicher ist, fragt, und wartet die Antwort ab.
  • Ein Nein aushalten. Zurückweisung ist unangenehm, aber keine Kränkung und kein Verhandlungsauftakt.
  • Wissen, dass Zustimmung widerruflich ist. Ein Ja zu Beginn ist kein Ja für alles Weitere und kein Ja für später.
  • Freezing und Körperreaktionen einordnen: Erstarren und körperliche Erregung sind kein Einverständnis.
  • Die Rechtslage kennen. Was strafbar ist, wo man sich meldet, und dass eine Anzeige möglich ist, auch wenn man sich nicht gewehrt hat.

Diese Ziele sind nicht in einer Doppelstunde erreichbar, und sie sind nicht durch ein Merkblatt zu ersetzen. Sie brauchen Übung, Gespräch und eine Fachperson, die das Thema aushält.

Wie eine solche Lektion aussehen kann

Viele Lehrpersonen sagen, sie wüssten nicht, wie man das unterrichtet, ohne dass es peinlich oder übergriffig wird. Deshalb ein Aufbau, der sich in unserer Arbeit bewährt hat.

  1. Nicht mit Sexualität einsteigen. Grenzen lassen sich an harmlosen Beispielen üben, und dort lernen Jugendliche mehr, weil sie nicht abwehren müssen. Wer darf mein Handy nehmen? Wer darf sich neben mich setzen? Wie merke ich, dass mir jemand zu nahe kommt, bevor ich es sage? Erst wenn diese Wahrnehmung sitzt, wird sie auf sexuelle Situationen übertragen.
  2. Körperwahrnehmung kommt vor Kommunikation. Bevor jemand ein Nein aussprechen kann, muss er es bemerken. Eine einfache Übung: Wo im Körper merkst du, dass dir etwas nicht passt? Magen, Brust, Kiefer, Schultern sind häufige Antworten.
  3. Zweideutige Situationen besprechen, nicht eindeutige. Ein klarer Übergriff ist kein Lernmaterial, weil ihn alle erkennen. Interessant sind die Situationen, in denen unklar ist, was gilt: jemand wird still, jemand lacht und weicht aus, jemand sagt zuerst ja und wird dann steif.
  4. Die Rechtslage kommt am Schluss, nicht am Anfang. Wer mit dem Strafgesetzbuch beginnt, hat eine Belehrungsstunde. Wer mit Wahrnehmung beginnt und am Schluss zeigt, dass das Gesetz genau das abbildet, hat einen Zusammenhang hergestellt.
  5. Immer mit einer Adresse enden. Jede Einheit zu diesem Thema löst bei einzelnen Jugendlichen etwas aus, das nicht in der Stunde bleibt. Wer keine Anlaufstelle nennt, lässt sie damit allein.

Dazu kommt ein Rahmen, der oft vergessen geht. In jeder Klasse können Jugendliche sitzen, die selbst etwas erlebt haben. Deshalb das Thema eine Woche vorher ankündigen, damit niemand unvorbereitet hineingerät. Eine Ausstiegsmöglichkeit ohne Begründung anbieten. Vorher mit Schulsozialarbeit und Schulleitung klären, wer während und nach der Stunde erreichbar ist. Keine Rollenspiele mit sexuellem Inhalt. Keine Selbstoffenbarung im Plenum, auch nicht freiwillig. Und ein Nachgespräch anbieten statt nur einer Telefonnummer an der Wandtafel. Material für solche Lektionen steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.

Warum «Nein sagen lernen» nicht reicht

In vielen Präventionsangeboten liegt der Schwerpunkt darauf, Mädchen und junge Frauen im Neinsagen zu stärken. Das kann wirken. Eine kanadische Studie mit Studentinnen im ersten Studienjahr zeigte, dass ein gut gemachtes Widerstandsprogramm das Risiko einer vollendeten Vergewaltigung innerhalb eines Jahres fast halbierte, von 9,8 auf 5,2 Prozent.

Als alleiniges Lernziel greift es trotzdem zu kurz. Es richtet sich nur an die Person, die einen Übergriff erleben könnte, und es geht an der Rechtslage vorbei: Strafbar macht sich, wer einen entgegenstehenden Willen übergeht, nicht, wer ihn zu leise geäussert hat.

Deshalb braucht es beide Seiten. Wer eine sexuelle Handlung initiiert, trägt die Verantwortung dafür, sich zu vergewissern. Diese Botschaft richtet sich an alle Beteiligten, und sie ist auch für junge Männer entlastend: Sie macht klar, was von ihnen erwartet wird, statt sie unter Generalverdacht zu stellen.

Ich habe erlebt, dass diese Umstellung in einer Klasse die Gesprächsdynamik verändert. Solange nur über «Nein sagen» geredet wird, hören Jungen zu und fühlen sich nicht gemeint. Sobald über «sich vergewissern» geredet wird, reden sie mit.

Konsens ist mehr als Straflosigkeit

Das Strafrecht markiert die untere Grenze. Es beschreibt, was verboten ist, nicht, was gut ist.

Eine sexuelle Begegnung, in der niemand widersprochen hat, ist strafrechtlich einwandfrei, aber nicht unbedingt gewollt. In einer US-Studie führten 160 Studierende in festen Beziehungen zwei Wochen lang Tagebuch. 38 Prozent stimmten in dieser Zeit sexuellen Handlungen zu, die sie eigentlich nicht wollten, meist um dem Gegenüber entgegenzukommen, Nähe zu fördern oder Spannungen zu vermeiden. Die meisten erlebten das nicht als negativ. Zustimmen und Wollen sind also zweierlei, und beides lässt sich besprechen.

Deshalb gehört zum Thema Konsens ein zweiter Strang, der über das Recht hinausgeht: Wie sage ich, was ich mag? Wie frage ich, ohne dass es sich wie ein Formular anfühlt? Wie ändere ich mittendrin die Richtung? Jugendliche halten das oft für unmöglich, weil ihnen niemand gezeigt hat, wie es klingt.

Der Lehrplan 21 bietet dafür einen Anknüpfungspunkt. Die Kompetenz ERG.5.3 verlangt auf der Sekundarstufe I, dass Schülerinnen und Schüler «Beziehungen, Liebe und Sexualität reflektieren und ihre Verantwortung einschätzen» können. Das Wort Verantwortung steht dort bereits. Es muss nur gefüllt werden.

Für Institutionen: Einwilligungsfähigkeit

In Institutionen der Behindertenhilfe, in der Psychiatrie und in der Alterspflege stellt sich die Frage in verschärfter Form. Dort geht es nicht nur darum, ob jemand zugestimmt hat, sondern ob er zustimmen konnte.

Die Antwort darauf ist heikler, als sie in Merkblättern erscheint. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hält für die Medizin fest: «Urteilsfähigkeit wird nicht allgemein beurteilt, sondern immer im Hinblick auf eine konkrete Willensäusserung und eine bestimmte Entscheidung.» Eine Person kann in der Lage sein, einer Umarmung zuzustimmen, und nicht in der Lage, die Folgen einer Schwangerschaft zu überblicken.

Die Normen, die dahinterstehen, fehlen in vielen Konzepten. Art. 191 StGB stellt unter Strafe, wer «eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht», mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Für Mitarbeitende kommt Art. 193 StGB dazu, die Ausnützung einer Notlage oder einer durch ein Arbeitsverhältnis oder anderweitig begründeten Abhängigkeit, mit bis zu fünf Jahren.

Teams, die das nicht differenzieren, landen bei einer von zwei falschen Lösungen: Sie verbieten pauschal, oder sie schauen weg. Beides verletzt Rechte, im ersten Fall das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, im zweiten den Schutzauftrag. Wir behandeln diese Fragen in der Seminarreihe Sexualität und Behinderung; die Begriffe Sexualassistenz und Sexualbegleitung ordnet die Seite Sexualassistenz und Sexualbegleitung.

Was jetzt zu tun ist

Das revidierte Sexualstrafrecht ist in Kraft. Die Bildungsseite hat noch nicht nachgezogen: Es gibt keine verbindliche Vorgabe, die Konsens als Lernziel festschreibt.

Bis das geschieht, liegt es bei den einzelnen Schulen, Institutionen und Fachpersonen. Im Diplomlehrgang Sexualpädagogik ist Konsens fester Bestandteil.

Zwei Unterrichtsstunden reichen nicht, um jemanden zu schützen. Sie reichen möglicherweise dafür, dass eine Sechzehnjährige nach einem Übergriff eine andere Erklärung zur Hand hat als «Ich habe mich ja nicht gewehrt». Mehr lässt sich nicht versprechen, und weniger ist es auch nicht.

Häufige Fragen

Seit wann gilt in der Schweiz «Nein heisst Nein»?

Seit dem 1. Juli 2024. Strafbar ist seither eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, auch ohne Gewalt oder Drohung, sowie das Ausnützen eines Schockzustands (Art. 189 und 190 StGB). Eine Gegenwehr ist nicht Voraussetzung.

Gilt in der Schweiz die Zustimmungslösung «Nur Ja heisst Ja»?

Nein. Das Parlament hat sich für die Widerspruchslösung entschieden, ergänzt um die Variante des Schockzustands. Eine ausdrückliche Zustimmung ist rechtlich nicht verlangt. Strafbar ist, wer gegen den Willen einer Person handelt; dieser Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Was bedeutet Freezing?

Freezing ist der umgangssprachliche Begriff für unwillkürliche Erstarrungsreaktionen bei Bedrohung. Fachlich wird unterschieden zwischen dem Freeze, einer aufmerksamen, angespannten Bewegungslosigkeit, und der tonischen Immobilität, einer tiefen Lähmung bei ausweglos erlebter Bedrohung. Beides ist keine Entscheidung und kein Einverständnis. Das Gesetz spricht nicht von Freezing, sondern erfasst das Ausnützen eines Schockzustands.

Ist Stealthing strafbar?

Stealthing, das heimliche Entfernen des Kondoms, kann seit der Revision vom 1. Juli 2024 als sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person nach Art. 190 StGB erfasst werden. Das Gesetz nennt Stealthing nicht ausdrücklich; die Strafbarkeit ergibt sich aus der Auslegung.

Können auch Männer Opfer einer Vergewaltigung sein?

Ja. Art. 190 StGB ist seit der Revision geschlechtsneutral formuliert und erfasst beischlafsähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper, unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten.

Bedeutet körperliche Erregung während eines Übergriffs Einverständnis?

Nein. Genitale Erregung und sogar ein Orgasmus können auch bei nicht einvernehmlichen Handlungen auftreten. Laut einer Metaanalyse über 132 Studien stimmen genitale Reaktion und erlebte Erregung oft nicht überein, bei Frauen noch weniger als bei Männern. Ein Einverständnis zeigt die Körperreaktion nicht an.

Ist Konsens ein Thema im Lehrplan 21?

Indirekt. Die Kompetenz ERG.5.3 auf der Sekundarstufe I verlangt, dass Jugendliche Beziehungen, Liebe und Sexualität reflektieren und ihre Verantwortung einschätzen können. Im ersten und zweiten Zyklus sollen Kinder unangenehme Berührungen benennen, Nein sagen und Hilfe holen (NMG.1.2). Eine ausdrückliche Vorgabe zu Konsens enthält der Lehrplan nicht.

Weitere Beiträge der Reihe

Quellen

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 189, 190, 191, 193 und 198; Fassung in Kraft seit 01.07.2024, fedlex.admin.ch
  • Scheidegger, N. (2023): «Nein heisst Nein +». Revision von Art. 190 StGB. Vortrag, Universität Zürich, 20.04.2023, mit Zitat aus den Gesetzesmaterialien (BBl 2022), PDF
  • Kozlowska, K., Walker, P., McLean, L. & Carrive, P. (2015): Fear and the Defense Cascade: Clinical Implications and Management. Harvard Review of Psychiatry 23(4), 263–287, doi:10.1097/HRP.0000000000000065
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  • gfs.bern (2019): Befragung sexuelle Gewalt an Frauen. Im Auftrag von Amnesty International Schweiz, S. 16, gfsbern.ch
  • gfs.bern (2022): Wahrnehmung sexuelle Beziehungen und Gewalt. Im Auftrag von Amnesty International Schweiz, S. 30, gfsbern.ch
  • SAMW (2019): Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis. Medizin-ethische Richtlinien, S. 22, samw.ch
  • D-EDK: Sexualkundlicher Unterricht im Lehrplan 21, 05.06.2018, lehrplan21.ch

Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.

Ben Kneubühler

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Von Ben Kneubühler

Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.