Ein Drittel der Schweizer Jugendlichen schaut zumindest selten Pornografie. Rund ein Drittel wurde in den letzten zwei Jahren von Fremden im Netz mit sexuellen Absichten angesprochen. Beides steht in derselben Studie, und die Reaktion der Erwachsenen entscheidet mehr als die Zahlen selbst.
Von Ben Kneubühler, Institutsleiter des ISP Zürich
Stand: September 2026
Wenn ich in Weiterbildungen frage, wann Kinder zum ersten Mal Pornografie sehen, kommen Schätzungen zwischen neun und zwölf. Die Daten widersprechen dem nicht: Nach EU Kids Online Schweiz 2025 haben 5 Prozent der 9- und 10-Jährigen im letzten Jahr sexuelle Darstellungen im Internet gesehen, bei den 15- und 16-Jährigen sind es 51 Prozent. Wenn ich frage, wann zum ersten Mal jemand mit ihnen darüber gesprochen hat, kommt meistens Schweigen.
Diese Lücke ist das eigentliche Thema, nicht der Konsum. Dieselbe Studie zeigt, dass fast die Hälfte der Eltern (46 Prozent) nie oder fast nie mit ihren Kindern über deren Aktivitäten im Internet spricht.
Sexting bezeichnet das Verschicken erotischer Fotos oder Videos von sich selbst an eine bekannte Person. Sextortion ist die Erpressung mit solchem Material. Beides ist unter Jugendlichen verbreitet, und für beides gilt in der Schweiz seit dem 1. Juli 2024 neues Recht.
Was die Zahlen für die Schweiz hergeben
Die JAMES-Studie der ZHAW erhebt alle zwei Jahre das Medienverhalten Schweizer Jugendlicher. Für die Ausgabe 2024 wurden 1’183 Jugendliche zwischen 12 und 19 Jahren aus allen drei grossen Sprachregionen befragt, im Klassenverband, zwischen Ende April und Mitte Juni 2024.
Zur Pornografie: 66 Prozent geben an, nie Pornovideos oder -bilder anzuschauen. Bleiben 34 Prozent, die es zumindest selten tun. Jungen deutlich häufiger als Mädchen, ältere Jugendliche deutlich häufiger als jüngere.
Zum Sexting: 17 Prozent haben schon erotische Fotos oder Videos von Personen erhalten, die sie kennen. 8 Prozent haben selbst schon solche Aufnahmen von sich verschickt.
Und dann der Bereich, über den seltener gesprochen wird: unerwünschte sexuelle Kontakte durch Fremde, jeweils bezogen auf die letzten zwei Jahre.
- 36 Prozent wurden mindestens einmal nach dem Aussehen ihres Körpers gefragt
- 33 Prozent erlebten, dass Fremde über Sex reden wollten
- 32 Prozent wurden mit sexuellen Absichten angesprochen
- 26 Prozent wurden ermuntert, erotische Fotos zu schicken
- 8 Prozent wurden zu sexuellen Handlungen vor der Webcam aufgefordert
- 3 Prozent erlebten Sextortion, also Erpressung mit erotischem Bildmaterial
Mädchen sind bei fast allen Formen signifikant häufiger betroffen. Nur bei der Sextortion gibt es keinen Geschlechterunterschied.
Die Autor*innen der Studie halten fest, dass Pornokonsum und Sexting im Vergleich zu früheren Erhebungen tendenziell zurückgegangen scheinen, dass ein direkter Zeitvergleich aber nicht möglich ist, weil die Fragen geändert wurden. Wer diese Zahlen als Beleg für eine Verschlechterung verwendet, verwendet sie falsch.
Zwei Blöcke, die gleich viel Aufmerksamkeit verdienen
Stellt man die beiden Blöcke nebeneinander, schauen 34 Prozent zumindest selten Pornografie, und 32 Prozent wurden in den letzten zwei Jahren von Fremden mit sexuellen Absichten angesprochen. Die Werte messen Verschiedenes, Nutzungshäufigkeit gegen Erlebnisse über zwei Jahre, und lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen. Vergleichbar ist die Grössenordnung.
Die öffentliche Aufmerksamkeit gilt fast ausschliesslich dem Pornokonsum. Die Zahlen zur unerwünschten Kontaktaufnahme sind aber nicht kleiner, und sie beschreiben etwas anderes: keine Nutzung, sondern eine Grenzüberschreitung, die jemand an einem Jugendlichen begeht.
Für die Praxis heisst das: Wer mit einer Klasse über digitale Sexualität spricht und nur über Pornografie spricht, beschämt jene, die konsumieren, und übergeht jene, denen etwas zugestossen ist.
Was Pornografie mit Jugendlichen macht, und was wir nicht wissen
Hier ist Vorsicht angebracht, weil in diesem Feld viel behauptet wird.
Pornografie ist keine Abbildung von Sexualität, sondern ein Produkt mit Produktionslogik. Sie zeigt bestimmte Körper, bestimmte Abläufe, bestimmte Reaktionen, und sie zeigt fast nie, was zwischen den Beteiligten ausgehandelt wurde.
Die Forschung zu Jugendlichen ist dabei nüchterner, als Elternabende vermuten lassen. Eine Übersicht über 20 Jahre Forschung von Jochen Peter und Patti Valkenburg fand, dass Pornokonsum mit freizügigeren sexuellen Einstellungen und tendenziell mit stärker geschlechterstereotypen Vorstellungen einhergeht. Sie hält aber auch fest, dass methodische Schwächen bislang keine belastbaren Schlüsse auf Ursache und Wirkung erlauben.
Beim Zusammenhang mit sexueller Aggression ist die Lage deutlicher. Eine Metaanalyse von Paul Wright und Kollegen fand ihn in Querschnitts- und Längsschnittstudien, bei Männern und Frauen, in den USA und international. Auch das ist ein Zusammenhang und keine nachgewiesene Kausalkette. Wer behauptet, Pornokonsum führe in gerader Linie zu Übergriffen oder Erektionsstörungen, geht über den Forschungsstand hinaus. Wer behauptet, es gebe keinerlei Zusammenhang, ebenfalls.
Aus der sexologischen Praxis lässt sich eine Denkfigur aus dem körperbezogenen Modell Sexocorporel beitragen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein Modell etwas anderes ist als ein Befund.
Das Modell arbeitet mit dem Erregungsmodus: der Art, wie eine Person über Muskelspannung, Atmung, Rhythmus und Bewegung sexuelle Erregung aufbaut. Erregungsmodi werden gelernt. Wer über Jahre einen engen Ablauf einübt, mit hohem Tonus, angehaltener Atmung, fixierter Haltung und unter Zeitdruck, kann später Mühe haben, dieselbe Erregung mit einer anderen Person herzustellen.
Der zweite Teil des Modells ist der wichtigere: Weil Erregungsmodi gelernt sind, lassen sie sich erweitern. Wer Jugendlichen nur die erste Hälfte erzählt, sagt ihnen, sie hätten sich etwas verdorben. Das ist weder richtig noch hilfreich.
Zu trennen ist ausserdem zweierlei. Was Pornografie liefert, sind Bilder, Skripte und Erwartungen. Der Erregungsmodus entsteht aus der Selbststimulationsgeschichte, unabhängig davon, ob dabei ein Film läuft. Wer beides zusammenzieht, baut wieder die Kausalkette, die die Forschung nicht trägt. Wie gut das Modell selbst untersucht ist, beschreibt die Seite Forschungsstand und Kritik.
Nach meiner Erfahrung kommt diese Sicht im Gespräch mit Jugendlichen besser an als eine Warnung, weil sie ihnen etwas über sich selbst erklärt, statt sie zu beschuldigen. Belegt ist diese Wirkung nicht.
Was seit dem 1. Juli 2024 rechtlich gilt
Beim Sexting hat sich die Rechtslage in der Schweiz verändert, und die Änderung ist in Lehrerzimmern noch wenig bekannt.
Bis dahin galt eine enge Ausnahme. Minderjährige über 16 Jahre blieben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Aufnahmen herstellten, besassen oder konsumierten. Wer jünger war oder ein Bild an jemanden weitergab, bewegte sich formal im Bereich der verbotenen Pornografie nach Art. 197 StGB. Seit dem 1. Juli 2024 gilt Art. 197 Abs. 8bis StGB, und der Wortlaut lohnt sich, weil er oft falsch wiedergegeben wird.
Für die Person, die Aufnahmen von sich selbst macht, gilt keine Bedingung. Der Gesetzestext lautet: «Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.» Mehr steht dort nicht. Eine Fünfzehnjährige, die ein Bild von sich verschickt, bleibt straflos, unabhängig davon, wer es empfängt.
Die Bedingungen betreffen die empfangende Person, und zwar nur deren Besitz und Konsum. Sie bleibt straflos, wenn sie kein Entgelt leistet oder verspricht, wenn sich die Beteiligten persönlich kennen und wenn beide volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, der Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.
Das ist keine juristische Feinheit. Wer die Bedingungen der sendenden Person zuschreibt, sagt genau jener Fünfzehnjährigen, die ein Bild an einen Fünfundzwanzigjährigen aus dem Netz geschickt hat, sie habe sich strafbar gemacht. Nach dem Gesetz ist es umgekehrt: Sie bleibt straflos, strafbar wird der Empfänger.
Das Weiterleiten ist eine eigene Straftat. Mit derselben Revision kam Art. 197a StGB dazu. Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der erkennbaren Person an eine Drittperson weiterleitet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Wer den Inhalt öffentlich macht, wird mit bis zu drei Jahren bestraft, und für diesen Fall verlangt das Gesetz keinen Antrag. Die Norm gilt unabhängig vom Alter, also auch unter Erwachsenen und für Aufnahmen Erwachsener.
Für Schulen hat das eine praktische Folge. Beim Weiterleiten an Einzelne braucht es einen Strafantrag der betroffenen Person, die Antragsfrist beträgt drei Monate. Wird ein Bild öffentlich gemacht, nennt das Gesetz kein Antragserfordernis. Wann eine Verbreitung als öffentlich gilt, entscheidet im Einzelfall die Strafverfolgung.
Ebenfalls strafbar bleibt, wer Pornografie an unter 16-Jährige zugänglich macht. Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren (Art. 187 StGB), mit einer Ausnahme für Beteiligte, deren Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.
Diese Unterscheidung gehört in jede Sekundarklasse, und zwar bevor etwas passiert. Nicht als Drohung, sondern als Information: Ein Bild von sich selbst zu verschicken ist für Minderjährige straflos. Ein erhaltenes Bild ohne Zustimmung weiterzugeben ist eine Straftat.
Was Eltern konkret tun können
Viele Eltern warten auf das eine grosse Gespräch. Ein einmaliges, angekündigtes Aufklärungsgespräch erzeugt bei allen Beteiligten Anspannung und bleibt eine Ausnahme. Bewährt haben sich viele kurze, beiläufige Anlässe.
Ein Werbespot, eine Serienszene, eine Schlagzeile, ein Song mit eindeutigem Text: Jedes davon ist eine Gelegenheit für zwei Sätze. «Findest du, das ist realistisch?» reicht.
Früh genug beginnen hilft. Wenn das erste Gespräch über Pornografie stattfindet, nachdem etwas passiert ist, kommt es als Vorwurf an. Sinnvoll ist ein Zeitpunkt, bevor das eigene Gerät kommt, dann als Ankündigung und nicht als Reaktion: Du wirst irgendwann auf Dinge stossen, die dich erschrecken. Du darfst mir das erzählen, und ich werde nicht schimpfen.
Dieser letzte Halbsatz ist der wichtigste. Wer einmal geschimpft hat, erfährt beim nächsten Mal oft nichts mehr.
Die eigene Reaktion lässt sich vorbereiten. Wenn ein Kind erzählt, dass es ein Video gesehen hat, zählt die erste Sekunde. Erschrecken ist erlaubt, Vorwurf nicht. «Danke, dass du es mir sagst» ist ein vollständiger erster Satz; alles Weitere kann warten.
Warum Filter und Verbote wenig bringen
Der erste Reflex vieler Eltern und Institutionen ist die technische Sperre. Ein Filter kann bei jüngeren Kindern zufällige Erstkontakte seltener machen. Für Jugendliche ist die Wirkung schwach: Eine Studie von Andrew Przybylski und Victoria Nash mit Daten aus der EU und einer britischen Befragung fand nur uneinheitliche und praktisch unbedeutende Zusammenhänge zwischen Filtern der Eltern und dem Kontakt Jugendlicher mit sexuellen Inhalten.
Dazu kommt ein Nebeneffekt. Eine Sperre ohne Gespräch sendet die Botschaft: Darüber wird bei uns nicht gesprochen. Genau diese Botschaft ist das Risiko. Ein Jugendlicher, der eine Sextortion erlebt, braucht schnell eine erwachsene Person, der er das erzählen kann. Nach einer US-Studie zu Sextortion hat die Hälfte der Betroffenen den Vorfall niemandem erzählt, und nur wenige haben ihn bei der Polizei oder der Plattform gemeldet.
Was im Gespräch wirkt
Aus der Arbeit mit Fachpersonen haben sich einige Dinge als tragfähig erwiesen.
- Fragen statt informieren. «Was habt ihr schon gesehen?» öffnet ein Gespräch, das kein vorbereiteter Input öffnet. Es setzt voraus, dass man die Antworten aushält.
- Die Produktionsseite zeigen. Wer erklärt, wie lange eine Szene gedreht wird, wie viele Personen im Raum stehen und was geschnitten wird, macht sichtbar, dass Pornografie inszeniert ist, ohne zu moralisieren.
- Erregung und Zustimmung unterscheiden. Körper können sexuell reagieren, auch wenn eine Person etwas nicht will. Eine Übersichtsarbeit von Roy Levin und Willy van Berlo kommt zum Schluss, dass Erregung und sogar ein Orgasmus bei nicht einvernehmlicher Stimulation vorkommen können und kein Einverständnis anzeigen. Jugendliche, die das nicht wissen, deuten die eigene Körperreaktion leicht als eigenes Einverständnis.
- Nicht bei den Risiken enden. Wer über Sexualität nur im Risikoregister spricht, vermittelt, dass Sexualität ein Gefahrengebiet ist. Das ist weder wahr noch hilfreich.
- Die eigene Grenze kennen. Nicht jede Lehrperson muss jedes Gespräch führen. Aber jede sollte wissen, wohin sie verweisen kann.
Wenn es schon passiert ist
Für zwei Situationen lohnt es sich, das Vorgehen im Voraus zu kennen, weil im Moment selbst wenig Zeit bleibt.
Ein Bild ist im Umlauf
Wichtig ist die Reihenfolge: zuerst Beweise sichern, also Screenshots mit Profilnamen und Zeitstempel, dann Löschung verlangen, dann melden. Die betroffene Person trifft keine Schuld, und das muss ausgesprochen werden, bevor über das Vorgehen geredet wird. Wer ein Bild ohne Zustimmung weitergeleitet hat, hat sich strafbar gemacht, auch als Minderjährige*r und auch wenn «alle es hatten».
Sextortion
Jemand droht damit, intimes Material zu veröffentlichen, wenn nicht gezahlt oder weiteres Material geliefert wird. Das ist oft keine fremde Person: Nach der US-Studie kannten knapp 60 Prozent der minderjährigen Betroffenen die Täterschaft persönlich, häufig aus einer Beziehung. Die Regel lautet: nicht zahlen, nicht weiter liefern, Kontakt abbrechen, Beweise sichern, Anzeige erstatten. Die Schweizerische Kriminalprävention warnt: Eine Zahlung ist keine Garantie, und die Erpressung geht danach oft weiter.
Drei Prozent der befragten Jugendlichen haben Sextortion erlebt. In einer Sekundarschule mit 300 Schüler*innen sind das rechnerisch neun.
Anlaufstellen, die man kennen sollte: die Beratung 147 von Pro Juventute rund um die Uhr, die kantonale Opferhilfe, die Kantonspolizei. Für Schulen und Institutionen gehört diese Liste ins Schutzkonzept und nicht in die Erinnerung einzelner Personen.
Was Schulen und Institutionen anders machen können
Für Organisationen gilt dasselbe wie für Familien, nur mit mehr Struktur.
Das Thema gehört in den Jahresplan, nicht in die Reaktion. Eine Sekundarschule, die erst nach einem Vorfall eine Präventionsveranstaltung bucht, kommuniziert damit, dass es um Schadensbegrenzung geht und nicht um Bildung. Die Klasse hört das mit. Material, geordnet nach Zyklus, steht auf unserer Seite Sexualkunde unterrichten.
Die Zuständigkeit gehört geklärt. Wer meldet sich, wenn ein Bild kursiert: die Klassenlehrperson, die Schulsozialarbeit, die Schulleitung, die Polizei? Diese Kette muss vor dem Ernstfall stehen, mit Namen und Telefonnummern.
Und die Erwachsenen brauchen dieselbe Information wie die Jugendlichen. Nach unserer Erfahrung ist die Sexting-Regel von 2024 unter Lehrpersonen noch wenig bekannt. Wer Jugendlichen eine Strafbarkeit vorhält, die so nicht mehr besteht, verliert die Glaubwürdigkeit für alles Übrige.
Das eigentliche Erwachsenenproblem
In Weiterbildungen zeigt sich häufig dasselbe Muster: Die Unsicherheit der Erwachsenen ist grösser als die der Jugendlichen. Das Wissen lässt sich nachlesen. Es fehlt die Erfahrung, über Sexualität zu sprechen, ohne dass es peinlich wird.
Diese Erfahrung entsteht nicht durch Lektüre, sondern durch Übung vor anderen, mit Rückmeldung, und durch den Blick auf die eigene Sozialisation. Genau dafür sind sexualpädagogische Weiterbildungen wie der Diplomlehrgang Sexualpädagogik gebaut.
Jugendliche merken schnell, ob jemand das Thema aushält. Wenn nicht, stellen sie keine Fragen mehr und suchen die Antwort dort, wo sie sie schon vorher gesucht haben.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter sehen Kinder in der Schweiz Pornografie?
Nach EU Kids Online Schweiz 2025 haben 5 Prozent der 9- und 10-Jährigen im letzten Jahr sexuelle Darstellungen im Internet gesehen, bei den 15- und 16-Jährigen 51 Prozent. Die JAMES-Studie 2024 fragt nach der aktuellen Nutzung: 34 Prozent der 12- bis 19-Jährigen schauen zumindest selten Pornovideos oder -bilder, Jungen deutlich häufiger als Mädchen.
Ist Sexting für Jugendliche in der Schweiz strafbar?
Nach Art. 197 Abs. 8bis StGB bleibt eine minderjährige Person straflos, wenn sie Aufnahmen von sich selbst herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht, ohne weitere Bedingungen. Wer solche Aufnahmen empfängt, bleibt für Besitz und Konsum nur straflos, wenn kein Entgelt im Spiel ist, sich die Beteiligten persönlich kennen und beide volljährig sind oder bei Minderjährigkeit einer Person der Altersunterschied höchstens drei Jahre beträgt.
Ist es strafbar, ein Nacktbild weiterzuleiten?
Ja. Seit dem 1. Juli 2024 stellt Art. 197a StGB das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte ohne Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe. Das Weiterleiten an Einzelne wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, das Veröffentlichen mit bis zu drei Jahren. Das gilt unabhängig vom Alter der Beteiligten.
Was ist Sextortion, und was soll man tun?
Sextortion ist die Erpressung mit intimen Bildern oder Videos. Nicht zahlen, kein weiteres Material schicken, den Kontakt abbrechen, Beweise sichern und Anzeige erstatten. Eine Zahlung beendet die Erpressung oft nicht. Jugendliche erreichen die Beratung 147 von Pro Juventute rund um die Uhr.
Was ist das Schutzalter in der Schweiz?
16 Jahre (Art. 187 StGB). Eine sexuelle Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten höchstens drei Jahre beträgt. Daneben gelten Art. 188 StGB für Abhängigkeitsverhältnisse bis 18 und Art. 196 StGB für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Zudem ist verboten, Pornografie an unter 16-Jährige zugänglich zu machen.
Schadet Pornokonsum Jugendlichen?
Die Forschung findet Zusammenhänge, etwa mit freizügigeren Einstellungen, stereotypen Geschlechterbildern und sexueller Aggression. Ob Pornokonsum diese Folgen verursacht, lässt sich mit den vorhandenen Studien nicht belegen. Entscheidend ist, ob Jugendliche daneben andere Informationsquellen und Erwachsene haben, mit denen sie darüber sprechen können.
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Quellen
- Külling-Knecht, C., Waller, G., Willemse, I. u. a. (2024): Ergebnisbericht zur JAMES-Studie 2024. ZHAW Departement Angewandte Psychologie, S. 67–71, zhaw.ch
- Hermida, M. & Hartmann, M. (2025): EU Kids Online Schweiz. Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche im Internet. PH Schwyz, S. 7 und 28, eukidsonline.ch
- Peter, J. & Valkenburg, P. M. (2016): Adolescents and Pornography: A Review of 20 Years of Research. Journal of Sex Research 53(4–5), 509–531, doi:10.1080/00224499.2016.1143441
- Wright, P. J., Tokunaga, R. S. & Kraus, A. (2016): A Meta-Analysis of Pornography Consumption and Actual Acts of Sexual Aggression in General Population Studies. Journal of Communication 66(1), 183–205, doi:10.1111/jcom.12201
- Przybylski, A. K. & Nash, V. (2018): Internet Filtering and Adolescent Exposure to Online Sexual Material. Cyberpsychology, Behavior, and Social Networking 21(7), 405–410, doi:10.1089/cyber.2017.0466
- Wolak, J., Finkelhor, D., Walsh, W. & Treitman, L. (2018): Sextortion of Minors: Characteristics and Dynamics. Journal of Adolescent Health 62(1), 72–79, doi:10.1016/j.jadohealth.2017.08.014
- Levin, R. J. & van Berlo, W. (2004): Sexual arousal and orgasm in subjects who experience forced or non-consensual sexual stimulation – a review. Journal of Clinical Forensic Medicine 11(2), 82–88, doi:10.1016/j.jcfm.2003.10.008
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 187, 188, 196, 197 Abs. 8 und 8bis, 197a; Fassung in Kraft seit 01.07.2024, frühere Fassung von Art. 197 Abs. 8 in Kraft bis 30.06.2024, fedlex.admin.ch
- Schweizerische Kriminalprävention: Wie kann ich mich vor Sextortion schützen?, skppsc.ch
- Kinderschutz Schweiz: Digitale sexualisierte Gewalt: die rechtliche Seite, kinderschutz.ch
Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.

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