Menschen mit Behinderung erleben deutlich häufiger sexuelle Gewalt als andere. Und sie haben ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Institutionen, die nur eine der beiden Tatsachen ernst nehmen, verfehlen beide. Dieser Beitrag richtet sich an Teams aus Wohnheimen, Behindertenhilfe und Pflege.
Von Ben Kneubühler, Institutsleiter des ISP Zürich
Stand: September 2026
In Weiterbildungen mit Teams aus der Behindertenhilfe kommt eine Situation immer wieder zur Sprache. Zwei Bewohnende möchten miteinander schlafen. Die Institution hat kein Konzept. Die Eltern sind dagegen. Das Team ist sich uneinig. Und weil niemand entscheiden will, entscheidet der Zufall, meistens gegen die beiden.
Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, über den eigenen Körper, über Nähe und über sexuelle Handlungen selbst zu entscheiden. Sie gehört zu dem, was die WHO unter sexueller Gesundheit versteht, und sie gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung. In Institutionen wird sie durch Rahmenbedingungen eingeschränkt, die mit dem Recht selbst nichts zu tun haben: fehlende Privaträume, unklare Zuständigkeiten, die Unsicherheit einzelner Betreuungspersonen.
Was das Recht sagt
Die Schweiz ist der UN-Behindertenrechtskonvention 2014 beigetreten, seit dem 15. Mai 2014 gilt sie hier. Vier Artikel sind einschlägig. Artikel 23 verpflichtet die Vertragsstaaten, Diskriminierung in Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften zu beseitigen. Artikel 25 verlangt gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung, ausdrücklich einschliesslich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Artikel 22 schützt die Privatsphäre, unabhängig von der Wohnform, und ist damit die Grundlage für alles, was weiter unten über abschliessbare Zimmer steht. Artikel 16 verpflichtet zum Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch.
Die Konvention ist in der Schweiz nicht in allen Teilen direkt anwendbar, sie prägt aber die Auslegung von Gesetzen und die Praxis von Institutionen. Der UN-Ausschuss hat der Schweiz 2022 unter anderem empfohlen, eine inklusive Sexualaufklärung auch für Menschen in Institutionen sicherzustellen.
Praktisch heisst das: Ein pauschales Verbot in der Hausordnung lässt sich rechtlich kaum halten. Es greift in die persönliche Freiheit nach Art. 10 der Bundesverfassung und in den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB ein. Einschränkungen brauchen eine Begründung im Einzelfall.
Wie es in der Praxis aussieht
Für die Schweiz gibt es eine brauchbare Erhebung. Für das Pilotprojekt «S&B – Sexualität selbstbestimmt leben mit Beeinträchtigung» befragte Patrick Kollöffel für die Berner Gesundheit 233 Fachpersonen und 78 Eltern und Angehörige von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 12 und 25 Jahren mit Beeinträchtigung. Erhoben wurde im Februar und März 2019, überwiegend im Kanton Bern. Die Stichprobe ist nicht landesweit repräsentativ, aber gross genug, um Muster zu zeigen.
Nur 9 Prozent der befragten Eltern sagen, ihr Sohn oder ihre Tochter stelle häufig Fragen zu Sexualität. Die Autor*innen ziehen daraus den richtigen Schluss: Sexualerziehung soll aktiv angegangen werden, statt zu warten, bis Fragen kommen oder Probleme entstehen. Wer wartet, wartet oft vergeblich und deutet das Schweigen dann als Desinteresse.
Bei den Fachpersonen zeigt sich, woran sie sich in Fragen der Sexualität orientieren: am Entwicklungsstand der begleiteten Person (72 Prozent «sehr stark bis stark»), an den Menschenrechten und sexuellen Rechten (68 Prozent) und an einem institutionellen Konzept zum Umgang mit Sexualität, Nähe und Distanz (63 Prozent). Wo ein solches Konzept fehlt, bleibt die persönliche Haltung der diensthabenden Person. Sie kann grosszügig sein oder restriktiv, und der Bewohner erfährt es je nach Schicht.
Und schliesslich die Anlässe, aus denen überhaupt über Sexualität gesprochen wird. Es sind getrennte Einschätzungen, keine Aufteilung eines Ganzen: 36 Prozent der Fachpersonen nennen häufig bis sehr häufig den beruflichen Auftrag, 35 Prozent spontane Alltagssituationen, 21 Prozent Probleme im Zusammenhang mit Sexualität. Der spontane Alltag ist also bereits ein häufiger Anlass, er wird nur selten als solcher anerkannt.
Das Risiko, das dabei mitläuft
Menschen mit Behinderung erleben häufiger sexuelle Gewalt. Eine Metaanalyse von 2022 über 68 Studien kommt auf eine Odds Ratio von 2,27 gegenüber Menschen ohne Behinderung, bei Erwachsenen war das erhöhte Risiko ausgeprägter als bei Minderjährigen. Für Kinder mit Behinderung fand eine Metaanalyse in The Lancet60692-8) aus 17 Studien eine Odds Ratio von 2,88 für sexuelle Gewalt. Beide Arbeiten betonen, wie uneinheitlich die Datenlage ist.
Für die Schweiz fehlen solche Zahlen. Der Bundesrat hält 2023 fest, dass es «nur wenige Quellen» gibt, «die Behinderungen der Opfer dokumentieren». Er stützt sich deshalb auf eine deutsche Erhebung: Besonders stark von Gewalt betroffen, «insbesondere auch durch Mitbewohner», sind danach Frauen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben.
Diese Zahlen werden oft zitiert, um Vorsicht zu begründen. Sie begründen aber vor allem einen Auftrag. Die Studie des deutschen Familienministeriums zu Frauen in Einrichtungen fand, dass diese nicht generell häufiger Gewalt erleben als Frauen mit Behinderung in Privathaushalten. Das Risiko liegt in bestimmten Konstellationen. Als Risikofaktoren nennt sie das Fehlen enger, vertrauensvoller Beziehungen, das Angewiesensein auf Unterstützung bei der Körperpflege und das Fehlen einer Kultur des Ernstnehmens und des grenzwahrenden Umgangs.
Die Beeinträchtigung selbst spielt mit, etwa wenn jemand sich schlechter wehren oder mitteilen kann. Aber vieles liegt in den Umständen, und jeder dieser Umstände ist ein Auftrag an die Institution.
Zum Schutzauftrag gehören auch die Strafnormen, die in Konzepten oft fehlen. Art. 191 StGB stellt unter Strafe, wer «eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht», mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Art. 193 StGB erfasst, wer eine Person zu einer sexuellen Handlung veranlasst, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder anderweitig begründete Abhängigkeit ausnützt, mit bis zu fünf Jahren. Das betrifft insbesondere Mitarbeitende gegenüber Begleiteten. Ältere Konzepte verweisen oft noch auf Art. 192 StGB zu Anstaltspfleglingen; er wurde per 1. Juli 2024 aufgehoben. Neu ist Art. 193a StGB, der die Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung im Gesundheitsbereich unter Strafe stellt.
Warum Schutz ohne Ermöglichung nicht funktioniert
In vielen Institutionen ist ein Denkfehler strukturell verankert. Man glaubt, Schutz und Selbstbestimmung stünden in einem Zielkonflikt, je mehr vom einen, desto weniger vom anderen. Also entscheidet man sich, meist unausgesprochen, für den Schutz.
Wer nie gelernt hat, was er mag, kann schwer erkennen, was er nicht mag. Wer nie erlebt hat, dass sein Nein respektiert wird, hat wenig Grund anzunehmen, dass es diesmal gelten sollte. Wer keine Sprache für Körperteile und Handlungen hat, kann nicht berichten, was passiert ist. Und wer gelernt hat, dass Sexualität im Haus verboten ist, wird einen Übergriff eher verschweigen, aus Angst, selbst etwas falsch gemacht zu haben.
Die Charta zur Prävention, die Schweizer Verbände der Behindertenhilfe gemeinsam getragen haben, zieht daraus dieselbe Konsequenz: Die Förderung der Selbstkompetenzen im Umgang mit Nähe und Distanz, mit Grenzen und mit der eigenen Sexualität hat einen hohen Stellenwert.
Die Berner Erhebung liefert dazu Zahlen, die man sorgfältig lesen muss. 21 Prozent der Fachpersonen sagen, es gelinge den von ihnen begleiteten Personen gut bis sehr gut, wahrzunehmen, welche Berührungen bei anderen erwünscht sind; beim Zurückweisen unerwünschter Nähe sind es 25 Prozent. Das heisst nicht, dass es den übrigen misslingt: Als «nicht gut bis gar nicht gut» eingeschätzt werden nur 9 beziehungsweise 10 Prozent, der grosse Rest liegt in einer breiten Mittelkategorie. Das sind keine Argumente für mehr Kontrolle, sondern Lernziele.
Die zwei Situationen, an denen Teams auseinanderfallen
Zwei Konstellationen kommen in fast jedem Haus vor und stehen in vielen Konzepten nicht.
Sexuelles Verhalten im halböffentlichen Raum
Jemand masturbiert im Gemeinschaftsraum, im Bus, in der Werkstatt. Teams spalten sich dann oft in die, die wegschauen wollen, und die, die sanktionieren wollen. Beides trifft es nicht. Die Handlung selbst ist legitim, der Ort ist es nicht, und die Aufgabe ist, das zu trennen und ohne Beschämung zu vermitteln: nicht «das tut man nicht», sondern «das gehört in dein Zimmer». Dazu gehört, dass es ein Zimmer gibt, in dem es möglich ist, und dass die Mitbewohnenden, die es gesehen haben, ebenfalls eine Antwort bekommen. Ohne gemeinsame Sprachregelung erlebt dieselbe Person je nach Schicht eine andere Reaktion, und genau daran scheitert das Lernen.
Ein Übergriff zwischen zwei Begleiteten
Das ist die schwierigste Lage. Die übergriffige Person ist selbst Klientin oder Klient, bleibt schutzbedürftig, kann nicht einfach gekündigt werden und wohnt vielleicht weiter im selben Stock. Die deutsche Einrichtungsstudie fordert ausdrücklich einen stärkeren Fokus auf Gewalt durch Mitbewohnende und Interventionsstrategien dafür. Was das Konzept vorher klären muss:
- Wer entscheidet in den ersten 48 Stunden über die räumliche Trennung?
- Wer begleitet die betroffene Person, wer die übergriffige? Es müssen zwei verschiedene sein.
- Wer informiert Angehörige und Beistandspersonen, in welcher Reihenfolge?
- Wie geht man damit um, wenn die betroffene Person keine Anzeige will, das Haus aber eine Schutzpflicht gegenüber allen Bewohnenden hat?
Wer diese Fragen erst im Ereignisfall stellt, verliert Tage, in denen vieles schon entschieden wird.
Was ein Sexualkonzept leisten muss
Viele Institutionen haben inzwischen ein Papier. Weniger haben eine Praxis. Ein brauchbares Konzept beantwortet mindestens diese Fragen:
- Wo ist Privatsphäre garantiert? Ein abschliessbares Zimmer, eine verlässliche Klopfregel, eine Zeit ohne Kontrollgang. Ohne diese Grundlage ist alles Weitere Theorie.
- Wer entscheidet was? Was entscheidet die Person selbst, was das Team, was die Beistandschaft, was die Leitung? Und wo haben Angehörige Mitsprache und wo nicht?
- Wie wird Einwilligungsfähigkeit beurteilt, und von wem? Das Team beobachtet und dokumentiert, die rechtliche Beurteilung braucht bei strittigen Fragen eine ärztliche Abklärung und gegebenenfalls die Erwachsenenschutzbehörde.
- Was gilt bei Kinderwunsch, Verhütung, Schwangerschaft?
- Wie läuft eine Meldung? An wen, in welcher Frist, mit welcher Dokumentation, bei Verdacht auf Übergriffe zwischen Bewohnenden ebenso wie bei Verdacht gegen Mitarbeitende. Die Charta zur Prävention verlangt, dass dieses Vorgehen allen Mitarbeitenden, den begleiteten Personen und den Angehörigen bekannt ist.
- Wer bildet weiter, und wie oft? Ein Konzept, das nicht regelmässig im Team besprochen wird, verliert nach wenigen Personalwechseln seine Wirkung.
Das Papier ist dabei der kleinere Teil. Der grössere ist die Verständigung im Team darüber, was man aushält. Eine Orientierung bietet der Leitfaden Sexualität, Intimität und Partnerschaft von INSOS Schweiz und Sexuelle Gesundheit Schweiz aus dem Jahr 2017.
Verhütung, Kinderwunsch, Schwangerschaft
Diese Frage wird am häufigsten offengelassen. Also konkret, soweit es ohne Einzelfallberatung geht.
Verhütung ist eine medizinische Massnahme. Damit gilt das Medizinrecht. Ist die Person bezüglich dieser Entscheidung urteilsfähig, entscheidet sie selbst; die SAMW-Richtlinien halten fest, dass Urteilsfähigkeit immer im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung beurteilt wird. Ist sie urteilsunfähig, sind nach Art. 378 ZGB bestimmte Personen der Reihe nach berechtigt, sie zu vertreten, etwa eine Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen oder, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten, Angehörige. Eine Teamsitzung ist kein Vertretungsorgan.
Dauerhafte Eingriffe sind streng geregelt. Das Sterilisationsgesetz schliesst die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person grundsätzlich aus und lässt sie nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu. Auch bei urteilsfähigen Personen unter umfassender Beistandschaft braucht es neben ihrer eigenen schriftlichen Zustimmung die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und der Erwachsenenschutzbehörde. Der UN-Ausschuss hat die Schweiz 2022 aufgefordert, Sterilisationen ohne Zustimmung der betroffenen Person zu verbieten. Kein Haus sollte dieses Thema ohne juristische Begleitung anfassen.
Elternschaft ist eine Frage, die ergebnisoffen geprüft werden muss und nicht vorweg beantwortet werden darf. Ob sie im Einzelfall trägt, hängt vor allem vom Unterstützungsnetz ab.
Und die Kostenfrage gehört dazu. Wer bezahlt die Beratung, die Verhütung, allenfalls die Begleitung einer Elternschaft? Das ist der Punkt, an dem gute Absichten regelmässig enden.
Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Er soll verhindern, dass ein Team in einer Sitzung entscheidet, was in eine Fachstelle gehört.
Der Konflikt mit den Angehörigen
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen gehört zu den häufigsten Belastungen im Alltag. Eltern von Söhnen und Töchtern mit Beeinträchtigung tragen oft jahrzehntelange Sorge. Für sie ist die Vorstellung einer sexuellen Beziehung mit realen Ängsten verbunden: Ausnutzung, Schwangerschaft, Enttäuschung, Verlust der Übersicht. Diese Ängste sind ernst zu nehmen, und sie verschwinden nicht durch den Hinweis auf die UN-BRK.
Was hilft, ist ein früher und regelmässiger Austausch, nicht erst, wenn eine Beziehung entstanden ist. Die in Bern befragten Fachpersonen und Eltern nennen dasselbe: eine Zusammenarbeit, die in einem Konzept verankert ist, aktiv gestaltet wird, auf Augenhöhe stattfindet und fester Bestandteil des Berufsalltags ist.
Rechtlich ist die Lage bei erwachsenen Personen deutlicher, als viele Teams annehmen, und zwar in beide Richtungen. Art. 19c ZGB schliesst jede Vertretung aus, wenn ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist; die Entscheidung, eine sexuelle Beziehung einzugehen, gehört dazu. Weder Eltern noch eine Beistandsperson können dafür stellvertretend einwilligen. Umgekehrt gilt bei medizinischen Massnahmen, und dazu zählt Verhütung, das Vertretungsrecht, wenn eine Person urteilsunfähig ist. Wer beides in einen Topf wirft, entscheidet in der einen Richtung zu viel und in der anderen zu wenig.
Sexualassistenz, Sexualbegleitung und die Grauzonen
Was tun, wenn jemand Unterstützung braucht, um überhaupt sexuell aktiv sein zu können? Darf eine Betreuungsperson ein Hilfsmittel bereitlegen, beim Auskleiden helfen und dann den Raum verlassen, eine Verabredung organisieren, den Kontakt zu einer Sexualbegleiterin herstellen?
Die Fachsprache unterscheidet passive Sexualassistenz, die Bedingungen schafft, von aktiver Sexualassistenz, bei der Mitarbeitende selbst in die sexuelle Handlung einbezogen sind, und von Sexualbegleitung als bezahlter Dienstleistung von aussen. Die Seite Sexualassistenz und Sexualbegleitung ordnet diese Begriffe ausführlich. Passive Assistenz gehört zum Betreuungsauftrag und lässt sich regeln. Aktive Assistenz durch Mitarbeitende ist fachlich und arbeitsrechtlich ungeklärt und gehört nicht in die spontane Entscheidung einer einzelnen Person im Nachtdienst.
Wichtig ist, dass diese Grenze im Team gezogen wird und nicht von jeder Person neu. Mitarbeitende haben ihrerseits ein Recht darauf, nicht in Situationen zu geraten, die sie nicht wollen.
Bei der Sexualbegleitung sind für eine Institution drei rechtliche Punkte entscheidend.
- Sexarbeit ist zulässig, aber kantonal und kommunal geregelt, teils mit Melde- und Bewilligungspflichten.
- Art. 195 StGB stellt unter Strafe, wer «die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt». Mitarbeitende, die Termine, Räume und Abläufe festlegen, sollten wissen, dass diese Norm existiert.
- Ist die begleitete Person bezüglich dieser konkreten Handlung urteilsunfähig, greift Art. 191 StGB, unabhängig davon, wie gut die Vermittlung gemeint war.
Ob eine Institution vermittelt, mitfinanziert oder lediglich nicht behindert, ist deshalb eine Entscheidung, die vor dem Einzelfall zu treffen ist und für die man sich juristisch beraten lässt.
Was Teams tatsächlich brauchen
Aus unserer Arbeit mit Institutionen seit 1998 zeigt sich ein Muster: Der Bedarf liegt selten beim Fachwissen über Sexualität. Er liegt bei drei anderen Dingen.
Erstens bei der Sprachfähigkeit im Team. Solange Kolleg*innen nicht miteinander über Sexualität reden können, ohne zu kichern oder abzubrechen, reden sie auch nicht mit den Bewohnenden darüber.
Zweitens beim Umgang mit der eigenen Reaktion. Eine Erektion bei der Grundpflege, eine Bewohnerin, die man beim Masturbieren antrifft, eine Zuneigungsbekundung, die man abwehren muss: Solche Situationen erzeugen Gefühle, die niemand im Dienstjournal notiert. Sie brauchen einen Ort, etwa in der Teamsupervision.
Drittens bei der Entscheidungssicherheit. Nicht jede Situation ist im Konzept vorgesehen. Ein Team, das den Grundgedanken verstanden hat, kann auch neue Fälle entscheiden. Ein Team, das nur Regeln kennt, ist bei jeder Abweichung ratlos.
Genau darauf ist unsere Seminarreihe Sexualität und Behinderung ausgelegt: sechs Tage für Fachpersonen und Teams aus Institutionen, einzelne Tage sind buchbar. Die nächste vollständige Reihe beginnt am 7. September 2027. Für Häuser, die es als Ganzes angehen wollen, gibt es dasselbe als interne Schulung. Was ein Team danach hat, ist nicht unbedingt Einigkeit. Es ist eine gemeinsame Sprache, in der sich präziser streiten lässt, und eine Grundlage, an der das eigene Konzept weiterentwickelt werden kann.
Der Satz, um den es geht
Sexualität ist kein Zusatzbedürfnis, das man Menschen mit Behinderung gewährt, wenn Zeit und Personal es zulassen. Sie ist Teil der Person, die dort wohnt.
Eine Institution kann das anerkennen oder ignorieren. Ignorieren führt nicht dazu, dass nichts passiert. Es führt dazu, dass es unbegleitet passiert, und damit riskanter für alle Beteiligten.
Häufige Fragen
Dürfen Menschen mit Behinderung in einer Institution eine sexuelle Beziehung führen?
Grundsätzlich ja. Sexuelle Selbstbestimmung gilt unabhängig von einer Beeinträchtigung. Ein pauschales Verbot in der Hausordnung lässt sich rechtlich kaum halten, weil es in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) eingreift. Einschränkungen brauchen eine Begründung im Einzelfall, etwa bei fehlender Urteilsfähigkeit oder bei Hinweisen auf Ausnutzung.
Haben Eltern oder Beistandspersonen bei der Sexualität erwachsener Kinder mitzureden?
Über die Entscheidung, eine sexuelle Beziehung einzugehen, nicht. Nach Art. 19c ZGB ist bei Rechten, die so eng mit der Persönlichkeit verbunden sind, jede Vertretung ausgeschlossen. Anders bei medizinischen Massnahmen wie der Verhütung: Ist eine Person urteilsunfähig, entscheiden die nach Art. 378 ZGB vertretungsberechtigten Personen. Eine gute Zusammenarbeit mit Angehörigen ist in jedem Fall sinnvoll.
Wie wird Einwilligungsfähigkeit beurteilt?
Bezogen auf eine konkrete Entscheidung, nicht als Eigenschaft der Person. Eine Person kann in der Lage sein, einer Umarmung zuzustimmen, und nicht in der Lage, die Folgen einer Schwangerschaft zu überblicken. Das Team beobachtet und dokumentiert, was jemand versteht, äussert und ablehnt. Bei strittigen oder folgenschweren Fragen braucht es eine ärztliche Abklärung und gegebenenfalls die Erwachsenenschutzbehörde.
Wie hoch ist das Risiko sexueller Gewalt bei Menschen mit Behinderung?
Eine Metaanalyse von 2022 über 68 Studien kommt auf eine Odds Ratio von 2,27 gegenüber Menschen ohne Behinderung, bei Erwachsenen war das Risiko stärker erhöht als bei Minderjährigen. Für die Schweiz fehlen eigene Zahlen. Risikofaktoren in Einrichtungen sind nach einer deutschen Studie fehlende vertrauensvolle Beziehungen, die Abhängigkeit bei der Körperpflege und eine fehlende Kultur des grenzwahrenden Umgangs.
Welche Strafnormen sind für Institutionen wichtig?
Vor allem Art. 191 StGB zum Missbrauch urteilsunfähiger oder zum Widerstand unfähiger Personen und Art. 193 StGB zur Ausnützung einer Abhängigkeit, etwa durch Mitarbeitende. Der frühere Art. 192 StGB wurde per 1. Juli 2024 aufgehoben.
Braucht jede Institution ein Sexualkonzept?
Praktisch ja. Ohne Konzept entscheidet die Haltung der diensthabenden Person, und Bewohnende erleben je nach Schicht unterschiedliche Regeln. Ein Konzept, das nicht regelmässig im Team besprochen wird, verliert nach wenigen Personalwechseln seine Wirkung.
Weitere Beiträge der Reihe
- Wer darf in der Schweiz Sexualkunde unterrichten?
- Sexualpädagogik ist Kinderschutz
- Was Kinder online sehen, bevor jemand mit ihnen darüber spricht
- «Nein heisst Nein» – und was das für den Unterricht bedeutet
- Was Sexualtherapeut*innen in der Schweiz dürfen
Quellen
- UN-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109, Art. 16, 22, 23 und 25; für die Schweiz in Kraft seit 15.05.2014, fedlex.admin.ch
- UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2022): Concluding observations on the initial report of Switzerland, CRPD/C/CHE/CO/1, un.org
- Kollöffel, P. (2021): Pilotprojekt «S&B – Sexualität selbstbestimmt leben mit Beeinträchtigung». Eine Bedürfniserhebung aus der Praxis. Berner Gesundheit, insieme.ch
- Mailhot Amborski, A., Bussières, E.-L., Vaillancourt-Morel, M.-P. & Joyal, C. C. (2022): Sexual Violence Against Persons With Disabilities: A Meta-Analysis. Trauma, Violence, & Abuse 23(4), 1330–1343, doi:10.1177/1524838021995975
- Jones, L. u. a. (2012): Prevalence and risk of violence against children with disabilities: a systematic review and meta-analysis of observational studies. The Lancet 380(9845), 899–907, doi:10.1016/S0140-6736(12)60692-860692-8)
- Bundesrat (16.06.2023): Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Schweiz. Bericht in Erfüllung des Postulats 20.3886, S. 12 f., admin.ch
- Schröttle, M. & Hornberg, C. (2014): Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen. Ausmass, Risikofaktoren, Prävention. Im Auftrag des BMFSFJ, S. 9 f., bmbfsfj.bund.de
- Verbandsübergreifende Arbeitsgruppe Prävention (2011, aktualisiert 2022): Charta zur Prävention von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzverletzungen, charta-praevention.ch
- INSOS Schweiz und Sexuelle Gesundheit Schweiz (2017): Sexualität, Intimität und Partnerschaft. Leitfaden für die Begleitung von Menschen mit Behinderung in institutionellen Wohnformen
- SAMW (2019): Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis. Medizin-ethische Richtlinien, samw.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 19c und 378; Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen, SR 211.111.1, Art. 6–8; Strafgesetzbuch, Art. 191, 193, 193a und 195, fedlex.admin.ch
Ben Kneubühler, MSc, ist Institutsleiter des ISP Zürich und ehemaliger Studiengangsleiter des Diplomlehrgangs Sexualpädagogik. Er ist Psychotherapeut, Sexologe und in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen tätig.
